Wischi-waschi-Gesetz

Handypeilung wird ohne Richterbeschluss möglich

06.12.2007

Mit einer Wischi-waschi-Formulierung zur Reform des Sicherheitspolizeigesetzes wird die Standortpeilung ohne Richterbeschluss im Parlament abgesegnet.

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Die Handyüberwachung ist im Vorjahr erstmals zurückgegangen. Derzeit sind solche Standortfestellungen durch die Polizei nur mit richterlicher Genehmigung möglich. Am Donnerstag verabschiedet der Nationalrat aber die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz. Damit erhält die Polizei die Möglichkeit zum Anpeilen de facto ohne Richtervorbehalt.

Datenschützer sauer
Die Datenschützer kritisieren vor allem, dass der entsprechende Paragraf 53 so unscharf formuliert ist, dass jeder drin lesen kann, was er will. Das habe vor allem in einer so sensiblen Materie wie einem Grundrechtseingriff nichts verloren. Für die Mobilbetreiber gäbe es eine Unsicherheit. Sie müssen sich künftig auf das verlassen, was ein Beamter am Telefon ihnen sagt, und können den "Notfall" nur mehr glauben.

Grüne verärgert
Der grüne Sicherheitssprecher Peter Pilz spricht von einem "Freibrief" für die Polizei und für ÖVP-Innenminister Günther Platter. Weiters würde bei der mit IMSI (internationale Mobilteilnehmerkennung) durchgeführten Standortbestimmung nicht nur die betroffene Person erfasst, sondern "tausende mit einem Handy in der Nähe. Das ist eine Abhörstreumaschine".

Datenschutzrat verteidigt
Aus dem Datenschutzrat kommt schnurstracks die Verteidigung der geplanten Novelle. Eine Handyüberwachung im Rahmen der Strafprozessordnung werde auch künftig nur mit richterlicher Genehmigung möglich sein. Außerhalb der StPO sei die Genehmigung des Rechtsschutzbeauftragten einzuholen. Nur bei "Gefahr in Verzug" dürfe die Polizei erst handeln und nachher um Erlaubnis fragen.

Wischi-waschi
Die SPG-Novelle erlaubt es den Sicherheitsbehörden, "zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht" und vor allem "zur Abwehr gefährlicher Angriffe" ohne richterlichen Vorbehalt auf Standortdaten zugreifen zu dürfen. In den Erläuterungen zur Novelle heißt es, die Standortdaten unterlägen zwar dem Kommunikationsgeheimnis. Dieser "Begriff des Kommunikationsgeheimnisses" sei aber "nicht ident zu setzen mit dem, was der historische Gesetzgeber zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses ... unter Richtervorbehalt gestellt hat".

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