Antwort auf Bandion
Harte Korruptionsregeln für ÖBB, Asfinag
24.06.2009
Laut Rechnungshof sollten die strengen Antikorruptionsbestimmungen für Beamte auch für staatsnahe Unternehmen gelten.
Nach der Korruptionsstaatsanwaltschaft kritisiert auch der Rechnungshof die geplante Entschärfung der Antikorruptionsbestimmungen. Insbesondere spricht sich Präsident Josef Moser gegen die Ausnahme von ÖBB und Asfinag von den strengen Antikorruptionsregeln für den öffentlichen Dienst aus. Außerdem befürchtet der RH, dass das Verbot des "Anfütterns" von Beamten durch die komplizierte Neuregelung künftig nicht mehr anwendbar sei.
Gegen Ausnahme von ÖBB und Asfinag
Unter dem Druck von
Wirtschaft, Industrie und Kultur-Initiativen hatte die Regierung Anfang Juni
eine teilweise Rücknahme des erst 2008 in Kraft getretenen strengen
Antikorruptions-Strafrechts vorgelegt. Dem Rechnungshof geht die
Entschärfung zu weit. Kritisiert wird insbesondere, dass die strengen
Antikorruptionsregeln für Beamte auf die führenden Mitarbeiter von
Staatsunternehmen wie ÖBB und Asfinag nicht mehr angewandt werden sollen.
Moser fordert, "alle öffentlichen Unternehmen miteinzubeziehen".
Alle Öffentlichen sollten dabei sein
Dass für
Staatsbetriebe, die vorwiegend am Markt tätig sind, die sanfteren
Antikorruptionsregeln für die Privatwirtschaft gelten sollen, wird vom
Rechnungshof angesichts der hohen Staatszuschüsse für die Unternehmen
abgelehnt. Immerhin haftet der Bund mit 12,6 Mrd. Euro für die ÖBB und mit
über 8,8 Mrd. Euro für die Asfinag.
ÖBB mit Vorgeschichte
Ziemlich unverblümt weist der
Rechnungshof außerdem darauf hin, dass er immer wieder Vorgänge in den ÖBB
kritisiert hatte, die gemäß den Erläuterungen zum Antikorruptionsrecht
bereits als die Gewährung eines "unrechtmäßigen Vorteils" gewertet werden
könnten: Etwa wenn teure Verträge an externe Berater ohne "vergaberechtlich
gebotene Vergleichsangebote" vergeben und Zahlungen "über das vereinbarte
Maximalentgelt hinaus geleistet" wurden oder wenn die Bezahlung der externen
Berater ohne Zeitaufzeichnung erfolgte.
"Zusammengefasst kann der Rechnungshof daher keine Notwendigkeit erkennen, dass gerade im Bereich der öffentlichen Unternehmen, bei denen in überaus hohem Umfang Gebarung mit öffentlichen Mitteln (...) stattfindet, die Anwendung des Korruptionsstrafrechtes eingeschränkt werden soll."
Schwammige Regeln
Kritik übt der Rechnungshof auch an der
Entschärfung des seit 2008 unter Strafe gestellten "Anfütterns" von Beamten
und an der geplanten Straffreiheit für die Annahme von Zuwendungen im Rahmen
von "Repräsentations- oder dienstlichen Pflichten" von Beamten und im
Zusammenhang mit "sozial adäquaten Verhaltensweisen". Diese - von der
Regierung eigentlich zur Klarstellung ins Gesetz aufgenommenen Ausnahmen -
würden neuerlich "zu schwierigen Auslegungsfragen führen", meint der RH.
Wird wohl nicht angewendet
Insbesondere befürchtet der
Rechnungshof, dass es "zu einer Nichtanwendung" der Strafbestimmung gegen
das Anfüttern kommt, weil die vorgeschlagene Neudefinition zu unklar sein
könnte. Ursprünglich sollte mit dem Verbot des Anfütterns verhindert werden,
dass sich z.B. ein Unternehmer den für Bauverhandlungen zuständigen
Bürgermeister durch laufende kleine Zuwendungen gewogen macht. Auch
Staatsanwälte befürchten, dass die Neuregelung zu "totem Recht" werden
könnte.