Anfechtung
Hofburgwahl: VdB-Anwälte sehen Vorwürfe entkräftet
26.06.2016Windhager und Bürstmayr: Wählerwille korrekt abgebildet - Großes Lob für den VfGH.
Nach vier Tagen Zeugenvernehmung im VfGH sehen die Anwälte von Alexander Van der Bellen (Grüne) einen "Gutteil der Vorwürfe" der FPÖ in der Wahlanfechtung "in sich zusammengebrochen". 80 bis 90 Prozent des Beschwerdevorbringens seien "nicht haltbar", resümierte Maria Windhager vor Journalisten.
Keine Manipulation
Die Prognose, dass der VfGH die Stichwahl nicht aufheben wird, wollten Windhager und Georg Bürstmayr aber nicht abgeben. Auch wenn Windhager überzeugt ist, dass keine Manipulationen vorliegen und "der Wählerwille korrekt abgebildet" ist im amtlichen Endergebnis, in dem Van der Bellen um 31.026 Stimmen mehr als Norbert Hofer (FPÖ) hat.
Das Beweisverfahren habe keinen einzigen Hinweis auf Manipulationen - also Fälschung oder Vernichtung von Wahlkarten - ergeben. Es wäre auch eine "gigantische Verschwörung quer durch Österreich" nötig gewesen, um mehr als 15.000 Stimmen für Hofer verschwinden zu lassen, verwies Bürstmayr auf den praktisch doch sehr großen Aufwand eines Austauschs der Wahlkuverts.
FPÖ-Beisitzer bestätigen VdB-Anwälte
Dem von Ex-VfGH-Präsident Ludwig Adamovich vorgebrachten Hinweis, dass der VfGH bisher Wahlen schon aufgehoben hat, wenn gegen Bestimmungen verstoßen wurde, die Manipulationen verhindern sollen, trat Windhager entschieden entgegen: Der VfGH habe noch nie ein so großes Beweisverfahren durchgeführt, sondern bisher immer aufgrund der Akten entschieden. Da habe schon der "Anscheinsverdacht" einer möglichen Manipulation gereicht. "Aber hier wurde der tatsächliche Beweis erbracht", dass nicht manipuliert worden sei. Selbst die befragten 18 Beisitzer der FPÖ hätten nicht den Vorwurf erhoben, dass die Stimmenanzahl nicht korrekt erhoben wurde.
Von den Vorwürfen der FPÖ habe sich manches "als überhaupt nicht rechtswidrig" herausgestellt (etwa Vorsortierung), in manchen Bezirken (z.B. Liezen) habe sich gezeigt, dass es von der FPÖ behauptete Verfehlungen gar nicht gab - und selbst wenn sich in einigen Fällen ein nicht ganz gesetzeskonformes Vorgehen erwiesen habe, handle es sich nur um "Formfehler". Bürstmayr verwies auch auf Par. 18 Nationalratswahlordnung, wonach das Öffnen und Auszählen von Wahlkarten (seit einer Ergänzung in den 1970er-Jahren) auch dann ohne Beisitzer gestattet ist, wenn die Wahlbehörde dies vereinbart hat. Das sei in vielen Fällen passiert, der VfGH müsse nun beurteilen, ob der Beschluss korrekt erfolgte.
Lob für VfGH
Voll des Lobes waren die Van der Bellen-Anwälte über den VfGH: Mit der umfangreichen, transparenten und sehr gut vorbereiteten Beweisaufnahme habe der Gerichtshof "Justizgeschichte geschrieben... das hat wirklich Vorbildwirkung, so sollen Gerichte arbeiten" (Windhager). In 30 Stunden wurden 67 Zeugen aus 20 Bezirkswahlbehörden detailliert befragt.
Mögliche Entscheidungen des VfGH sind laut den Anwälten die Bestätigung der Wahl, Aufhebung und Wiederholung der Stichwahl in ganz Österreich, Teilaufhebung mit Wiederholung der Briefwahl in einzelnen Bezirken oder eine Gesetzesprüfung. Durch Letztere würde das Verfahren unterbrochen. Käme der VfGH zum Schluss, dass Bestimmungen verfassungswidrig sind, würde die Wahl automatisch aufgehoben. Nicht aufheben kann der VfGH Regelungen nur deshalb, weil sie schlecht - also etwa, wie von Wahlbehörden beklagt, schwer anwendbar - sind. Die Verfassungsrichter könnten dann, so Bürstmayr, nur ein "Obsidadictum" anhängen, dass ein Gesetz "unbrauchbar" ist.