U-Ausschuss: Schwärzungen aufgrund des Bankgeheimnis sind nicht gerechtfertigt.
Akten dürfen nicht geschwärzt werden, nur weil Informationen unter das Bankgeheimnis fallen. Das hat der Rechtsdienst des Parlaments in einer Expertise für den Hypo-U-Ausschuss festgehalten. Mit dem Bankgeheimnis argumentiert hatte etwa die Finanzmarktbeteiligungs-AG (FIMBAG).
Die Abgeordneten sind mit massenhaft geschwärzten Akten konfrontiert, obwohl diese Art Informationen unkenntlich zu machen, eigentlich Vergangenheit sein sollte. Denn seit kurzem gibt es eine "Informationsordnung", die es den Behörden erlaubt, Dokumente nach verschiedenen Stufen als vertraulich oder geheim zu klassifizieren, sodass gewisse Informationen nicht das Licht der Öffentlichkeit erblicken.
Kein Einzelfall
Eine aktuelle Aufstellung der Parlamentsdirektion zeigt allerdings, dass Schwärzungen kein Einzelfall sind: Vom Finanzministerium fand man zwölf Dokumente mit dem Hinweis "geschwärzt", auch bei Akten der FMA gibt es Schwärzungen. Von auszugsweise 35 überprüften Unterlagen, die von der OeNB als "eingeschränkt" klassifiziert wurden, waren sieben geschwärzt - das sind 20 Prozent.
Die FIMBAG hat demnach sogar mehr als 80 Prozent ihrer Aufsichtsrat- und Vorstandsprotokolle geschwärzt, zum Teil auch andere Dokumente. In einem Begleitschreiben wurde erklärt, dass Bankgeheimnis-relevante Informationen unkenntlich gemacht wurden. Der Rechtsdienst des Parlaments betont in seiner Stellungnahme - konkret am Beispiel FIMBAG - allerdings, dass eine Schwärzung von Informationen, die unter das Bankgeheimnis fallen, "unzulässig" sei. "Bei Bedarf sind die betreffenden Informationen zu klassifizieren."
Dies gilt laut den Rechtsexperten des Hohen Hauses auch für Angelegenheiten des Datenschutzes. Eine Schwärzung zum Schutz von Geheimhaltungspflichten ist demnach nur möglich, wenn kein Zusammenhang der Information mit dem Untersuchungsgegenstand besteht - und auch dann wäre es zweckmäßig, die Schwärzung zu begründen, schreiben die Juristen.