Kurz: "Noch strengerer Vollzug"
Jobannahme in anderem Bundesland schon jetzt zumutbar
23.01.2020Arbeitssuchende müssen schon jetzt überregional freie Arbeitsplätze in anderen Bundesländern annehmen, sonst drohen Sanktionen.
Wien. Diese Bestimmung gebe es schon seit langem, betont ein Experte des Arbeitsmarktservice (AMS) im Gespräch mit der APA. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen eine Unterkunft stelle und dass keine Betreuungspflichten des Arbeitnehmers entgegenstünden, etwa für Kinder.
"Noch strengerer Vollzug" beim Arbeitslosengeld
Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) hat sich jüngst für einen "noch strengeren Vollzug" beim Arbeitslosengeld ausgesprochen, denn es gebe viel Missbrauch. Es gehe darum, "Menschen, die in Ostösterreich arbeitslos sind - gerade wenn sie hier nicht verwurzelt sind, wie Asylberechtigte zum Beispiel, die erst kurz da sind", in Westösterreich zu beschäftigen, sagte Kurz. Hintergrund der Debatte sind die regionalen Unterschiede am österreichischen Arbeitsmarkt. Während es etwa in Wien vier arbeitslose Köche auf eine freie Stelle gibt, gibt es in den westlichen Bundesländern einen Überhang an freien Stellen.
"Falls Ihnen ein Unternehmen eine entsprechende Unterkunft bereitstellt, gelten die Wegzeiten nicht. In diesem Fall ist es zumutbar, wenn Sie nicht täglich nach Hause fahren können", heißt es auf der AMS-Homepage zur überregionalen Arbeitsvermittlung. Um Arbeitssuchende und Arbeitgeber aus verschiedenen Regionen zusammenzubringen, veranstalte das Arbeitsmarktservice etwa Jobbörsen, so der AMS-Experte. Wenn sich Arbeitslose beim möglichen künftigen Arbeitgeber vorstellen sollen, werde das Bahnticket gezahlt.
Absichtliche Vereitelung führt zur Sperrung
Wenn ein Arbeitsloser oder eine Arbeitslose eine Jobaufnahme absichtlich vereitelt, werde ihm bzw. ihr das Arbeitslosengeld gesperrt. Wenn jemand absolut arbeitsunwillig ist, wird er vom AMS gar nicht mehr betreut, bekommt also künftig weder Jobs noch Schulungen angeboten. "Der Gesetzgeber kann den Arbeitslosen verpflichten, dass er sich dort vorstellt. Er kann aber nicht den Arbeitgeber verpflichten, dass er ihn auch einstellt", so der Experte. Manche Unternehmer im Tourismus würden lieber Leute aus der eigenen Region anstellen, weil diese in der nächsten Saison eher wiederkommen.
Die Zumutbarkeitsbestimmungen regeln, welche Arbeitsangebote ein Arbeitssuchender annehmen muss. Betreffend der Entfernung des Wohnorts vom Arbeitsplatz ist definiert, dass die tägliche Wegzeit - hin und zurück zusammengerechnet - bei einem Vollzeitjob nicht mehr als zwei Stunden betragen darf. Bei Teilzeit verkürzt sich diese Vorgabe auf höchstens eineinhalb Stunden. Diese maximale Wegzeit darf aber auch geringfügig überschritten werden. Und wenn jemand etwa in einer Pendlerregion lebt, wo noch längere Wege zur Arbeit üblich sind, gelten auch diese Beschränkungen nicht. Das müsse aber immer im Einzelfall geprüft werden, so der AMS-Experte.
Zumutbare Beschäftigung muss den körperlichen Fähigkeiten entsprechen
Eine zumutbare Beschäftigung muss darüber hinaus den körperlichen Fähigkeiten entsprechen, darf Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und muss "angemessen" entlohnt werden, das heißt nach Kollektivvertrag und gesetzlichen Bestimmungen. Einige Zeit lang nach einem Jobverlust greifen auch Entgeltschutzbestimmungen von 80 bzw. 75 Prozent des bisherigen Entgelts, bei längerer Arbeitslosigkeit entfallen diese. Der Berufsschutz ist eingeschränkt: Während der ersten 100 Tage, in denen jemand aufgrund einer neuen Anwartschaft Arbeitslosengeld erhält, ist auch eine Vermittlung außerhalb des bisherigen Berufs zumutbar, wenn dadurch eine zukünftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird. Wer Notstandshilfe erhält, hat keinen Berufsschutz.
Die Zumutbarkeitsbestimmungen gelten für österreichische und ausländische Arbeitssuchende gleichermaßen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz unterscheide nicht nach Staatsbürgerschaft, so der AMS-Experte. Asylberechtigte sind am Arbeitsmarkt den Österreichern gleichgestellt. Das AMS müsse sich als Behörde an Gesetze und Weisungen halten.