"Formale Gründe"
Klage gegen Studiengebühren abgeblitzt
05.07.2012
Gegen die Gebühren könne nur mittels Bescheidbeschwerde vorgegangen werden.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Donnerstag den ersten Antrag eines Studenten auf Aufhebung der Studiengebühren-Regelung als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung der Verfassungsrichter sei aus formalen Gründen erfolgt, hieß es in einer Aussendung des VfGH. Die entsprechenden Regelungen könnten nicht über einen Individualantrag eines Studenten bekämpft werden, sondern nur mittels Bescheidbeschwerde. Inhaltlich könnten daraus keinerlei Rückschlüsse in irgendeine Richtung gezogen werden, ob der VfGH die autonome Einhebung von Studiengebühren durch die Unis für rechtmäßig hält.
"Steht die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde offen, ist dies der Weg, um die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen", wird argumentiert. So verhält es sich auch im konkreten Fall eines Studenten der Uni Wien: Da über die Beitragspflicht ein Bescheid der Universität erwirkt werden könne, stehe der Weg für eine Bescheidbeschwerde frei. Damit seien aber andere Mittel wie etwa der individuelle Antrag eines Studenten auf Aufhebung nicht zulässig.
Rückerstattung denkbar
In seiner Entscheidung hat der VfGH außerdem klargestellt, dass bei einer etwaigen Aufhebung der Gebührenregelung im Zuge eines solchen Bescheidbeschwerdeverfahrens die bereits entrichteten Studiengebühren rückzuerstatten sind.
Die Zurückweisung des Antrags erfolgte rund einen Monat nach dem Einbringen. "Der Verfassungsgerichtshof hat immer gesagt, dass er Verfahren zu den Studiengebühren rasch behandeln wird", so Sprecher Christian Neuwirth in der Aussendung. "Nur einen Monat, nachdem der Antrag des Studenten bei uns eingelangt ist, gibt es nun eine Klarstellung, wie gegen die Studienbeiträge vorgegangen werden kann."
Aufgrund eines VfGH-Urteils sind mit 1. März jene Bestimmungen aus dem Gesetz gefallen, die festlegen, wann Studiengebühren zu zahlen sind und wann nicht. Unter Berufung auf ein Gutachten des Wiener Verfassungsjuristen Heinz Mayer hat Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle (V) die Unis daraufhin aufgefordert, Gebühren autonom in ihren Satzungen zu verankern und einzuheben.
Das haben mit der Universität Wien, der Universität Innsbruck, der Wirtschaftsuniversität (WU), der Universität Graz, der Technischen Universität (TU) Graz, der Universität Linz, dem Mozarteum Salzburg und der Veterinärmedizinischen Universität acht von 21 Unis beschlossen. Sie heben ab dem Wintersemester 2012/13 Studiengebühren in der Höhe von 363,36 Euro pro Semester von jenen Studenten ein, die die Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschritten haben, bzw. aus Nicht-EU-Staaten kommen. Das sind pro Universität ca. 15 Prozent aller Inskribierten.
Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) unterstützt Studenten im juristischen Kampf gegen die Gebühren. Um sich für Massenklagen zu rüsten, wurde etwa die Auflösung von Rücklagen in Höhe von einer Million Euro beschlossen.