Übertragung innerhalb der Familie immer unentgeltlich - Gestaffelte Steuersätze.
Bei der im Zuge der Steuerreform geplanten Erhöhung der Grunderwerbsteuer hat die Regierung noch nachgebessert. Zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge eines Grundstückes werden nun zusammengerechnet. Im bisherigen Gesetzesentwurf wäre es hier mit einem Trick noch möglich gewesen, Steuern zu sparen. Auch fallen Weitergaben in der Familie nun immer unter die gestaffelten Steuersätze.
Hat eine Wohnung oder ein Haus zwei etwa Besitzer, hätte ein Kind durch zwei Erwerbsvorgänge jeweils die Hälfte geerbt und damit weniger Steuern zahlen müssen. Diese Lücke wurde nun geschlossen. Im am Dienstag im Ministerrat beschlossenen Gesetzesentwurf wurde folgender Satz eingefügt: "Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn - durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge - eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt."
Übergaben innerhalb der Familie fallen im neuen Entwurf immer unter den Staffeltarif. Bisher war vorgesehen, dass der Grunderwerb von Häuser und Wohnungen, auf die ein Kredit läuft, nicht als unentgeltlich gilt und damit nicht in den Genuss der Staffelung kommt. Nun ist die Weitergabe im Erbfall oder in der Familie unentgeltlich, egal ob Schulden mitübergeben werden oder nicht.
Für entgeltlichen Grunderwerb gilt ein Steuersatz von 3,5 Prozent ab dem ersten Euro. Bei unentgeltlichem Erwerb fallen bei den ersten 250.000 Euro nur 0,5 Prozent Steuern an und für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent, erst ab 400.000 Euro gilt der reguläre Steuersatz von 3,5 Prozent des Grundstückwertes. Bei Betriebsgrundstücken ist eine Deckelung des Steuersatzes mit 0,5 Prozent vorgesehen.
Die Bemessungsgrundlage des Grundstückwertes kann - anders als noch im Begutachtungsentwurf - auf unterschiedliche Weise ermittelt werden: Mittels Hochrechnung, abgeleitet von einem Immobilienpreisspiegel samt Bewertungsabschlag von bis zu 30 Prozent, oder aufgrund eines Nachweises.