Solle Graf unberechtigterweise Rechtsanwalt genannt haben, drohen ihm keine Konsequenzen.
Wer sich in Österreich unberechtigt als Rechtsanwalt bezeichnet, muss mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro rechnen. Dies sieht Paragraf 57 der Rechtsanwaltsordnung vor, die in diesem Fall von einer Verwaltungsübertretung spricht. Sollte der Dritte Nationalratspräsident Martin Graf (FPÖ) diesen Tatbestand erfüllt haben, müsste er trotzdem nicht mit Konsequenzen rechnen: Sein Fall wäre längst verjährt.
"Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' (...) führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen", heißt es in der Rechtsanwaltsordnung. Eine Strafe von 16.000 Euro droht jenen Personen, die eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbieten oder sogar ausüben.
Ob Graf - er schien auf den Kandidatenlisten für die Nationalratswahlen 1994 und 1999 als "Rechtsanwalt" auf - gegen den Paragrafen der falschen Berufsbezeichnung verstoßen hat oder nicht, dürfte allerdings irrelevant sein. Das Verwaltungsstrafgesetz (Paragraf 31) sieht in diesem Fall eine Verjährungsfrist von sechs Monaten "nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit" vor.
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