Sind neue Regeln wieder verfassungswidrig?

Massive Kritik am neuen Corona-Gesetz

27.08.2020

Die neuen Regeln könnten wieder verfassungswidrig sein. 

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© APA/HERBERT NEUBAUER
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 Die geplante Novelle zum Corona-Gesetz stößt im Begutachtungsverfahren, das am Freitag endet, auf ziemlich viel Kritik. Als höchst problematisch gesehen werden die geplanten Betretungsverbote sowie die vorgesehene Möglichkeit, Betriebe, Veranstalter und Vereine zur Sammlung und Aufbewahrung von Daten zu verpflichten.
 
Das Gesundheitsministerium reagiert mit dem Entwurf zur Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzes darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnung von Minister Rudolf Anschober (Grüne) zu den Ausgangsbeschränkungen zum größten Teil aufgehoben hat. Allerdings könnten auch die neuen Regelungen verfassungswidrig sein, wie aus mehreren Stellungnahmen hervorgeht. Das Gesetz sieht nämlich die Möglichkeit von sehr weitgehenden Betretungsverboten vor.
 

Weitreichende Betretungsverbote

In dem Entwurf heißt es wörtlich: "Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten oder öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden. (...) In der Verordnung kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen."
 
Dieses Vorhaben wird sowohl von den Rechtsanwälten als auch von Transparency International und der Volksanwaltschaft heftig kritisiert. Die Volksanwälte empfehlen überhaupt eine "gründliche Überarbeitung" dieser Bestimmungen, denn sie halten so weitgehende Betretungsverbote und Verhaltensvorschriften weder im privaten noch im öffentlichen Raum für vertretbar. Dem zuständigen Minister würde damit "eine Regelungsbefugnis eingeräumt, die extrem weit über die derzeit geltende Rechtslage hinausreicht".
 
"Angesichts des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Hausrechts und des Privat- und Familienlebens erscheint es sehr zweifelhaft, ob der einfache Gesetzgeber einen Bundesminister dazu ermächtigen kann, für nicht öffentliche Orte wie zum Beispiel Eigentumswohnungen 'Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte' festzulegen", schreibt die Volksanwaltschaft in ihrer Stellungnahme.
 

Auch Betreten von Wohnungen verboten?

Auch Transparency International meint, dass mit den Betretungsverboten auch das Betreten jeglicher privater Orte - also Wohnungen - verboten werden könnte und hält das für "überschießend und von Verfassungswidrigkeit bedroht". Weiters sieht die Verordnungsermächtigung vor, dass der Minister "das Betreten von Verkehrsmitteln" verbieten kann. Diese Bestimmung könnte ebenfalls verfassungswidrig sein, warnt Transparency International, da Anschober damit sogar das Benutzen von Privatautos verbieten könnte.
 
Auch der Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) bezweifelt, dass die Betretungsverbote vor dem Verfassungsgericht halten würden und warnt davor, dass das Gesetz auch die Überprüfung privater Vereine erlauben könnte. Im § 15 werden Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen geregelt und dabei wird den Bezirksverwaltungsbehörden erlaubt, "die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen auch durch Überprüfung vor Ort zu kontrollieren". Der ÖRAK ortet hier die Gefahr eines "massiven Eingriffs in das Vereins- und Versammlungsrecht" und "lehnt diese Vorgehensweise ab".
 
Äußerst problematisch bewerten die Rechtsanwälte auch die geplanten Datensammlungen. Laut dem Entwurf sollen für das Kontakt-Tracing Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Daten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Personen müssen der Datenverarbeitung allerdings zustimmen. Für den ÖRAK ist die "vorgesehene weitgehende Datenaufbewahrungspflicht nicht rechtfertigbar". Für Gastwirte würde diese Maßnahmen einen "enormen und unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten". Auch für Vereine wäre das zu viel verlangt und es widerspreche der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte sowie dem Redaktionsgeheimnis, so das vernichtende Urteil der Rechtsanwalte.
 

Harsche Kritik an Freiheitsentzug in Heimen

 Die Volksanwaltschaft widmet in ihrer Stellungnahme den Zwangsmaßnahmen in Pflege- und Altersheimen breiten Raum und warnt vor einer neuerlichen Vorgehensweise wie im Frühjahr, wo Menschen wochenlang "präventiv" isoliert wurden. Der Gesetzesentwurf sehe "keinerlei rechtsstaatliche Sicherungsmechanismen als Korrektiv vor überschießenden Ausgangs- und Betretungsverboten vor".
 
Menschen in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung seien beim Lockdown "unvergleichbar stärker" in ihren Grundrechten und ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt worden als der Rest der Bevölkerung. "Aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive sollte es daher nicht wieder dazu kommen, dass die fehlende Kontrolle über das Infektionsgeschehen mit der absoluten Kontrolle über jene, die in Bezug auf Covid-19 als Risikopatienten gelten, kompensiert wird."
 
Sowohl Kommissionen der Volksanwaltschaft als auch die Bewohnervertretungsvereine seien "immer wieder mit Sachverhalten konfrontiert, die grundrechtlich höchst bedenklich sind ". So gebe es mehrere Fälle von Rücküberstellungen aus Spitälern bzw. Neuaufnahmen in Pflegeheime, in denen auf Anordnung der Heimleitung trotz vorangegangener negativer PCR-Tests wegen "potenziell gegebener Ansteckungsgefahr" 14-tägige Zimmerquarantänen verhängt wurden. Auch Bewohner, die während des Lockdowns das Einrichtungsareal alleine oder in Begleitung von Angehörigen für wenige Stunden verließen, wurden danach zu einer 14-tägige Zimmerquarantäne verdonnert. Mit der Anordnung wiederholter "vorsorglicher" 14-tägiger räumlicher Absonderungen reagierten einige Einrichtungen auch dann, wenn sich Bewohner regelmäßig ambulanten Krankenbehandlung unterziehen mussten und nicht klar war, ob sie sich dort nicht auch infiziert haben könnten.
 
"Unspezifische und in das Recht auf persönliche Freiheit massiv eingreifende Präventionsmaßnahmen mögen die gewünschte Wirkung nicht verfehlen, bleiben aber nicht ohne negative Folgen. Die räumliche Isolation verbunden mit der Einschränkung persönlicher Kontakte kann die psychische Gesundheit und den Verlauf chronischer Erkrankungen von Hochaltrigen sowie Menschen mit Behinderung innerhalb kürzester Zeit massiv verschlechtern", kritisiert die Volksanwaltschaft und fordert eine umfassende Strategie zum Schutz diese kritischen Einrichtungen ohne derart massive Freiheitseinschränkungen
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