Für Geimpfte und Genese weitgehende Öffnung.
Wien. Der allgemeine Lockdown in Österreich endet wie geplant am kommenden Samstag um Mitternacht - allerdings nur für Geimpfte und Genesene. Ab Sonntag dürfen also Lokale, Hotels und Kultureinrichtungen wieder öffnen, auch der Handel darf wieder aufsperren. Es herrscht aber weitgehend FFP2-Maskenpflicht, für die Gastro kommt eine Sperrstunde um 23 Uhr. Im folgenden die Regelungen des Bundes, die von den Bundesländern freilich strenger gehandhabt werden dürfen:
Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen und auch den anderen Regelungen sind Kinder unter zwölf. Für Schüler ab zwölf ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2G-Nachweis gleichgestellt.
Ausgangsbeschränkungen
- Der seit 22. November geltende allgemeine Lockdown endet für alle Geimpften und Genesenen mit Samstag um Mitternacht. Für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis besteht ab Sonntag weiterhin eine generelle, ganztägige Ausgangsbeschränkung. Nur unter den bereits bekannten Voraussetzungen - etwa Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern - dürfen diese außer Haus gehen. Auch die Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften wie Begräbnissen oder Demonstrationen ist möglich.
- Auslandsreisen bleiben ein heikler Punkt: Diese sind zwar grundsätzlich für alle möglich - für ungeimpfte Personen handelt es sich dabei um den Ausnahmegrund psychische und physische Erholung im Freien, hieß es aus dem Gesundheitsministerium. Allerdings darf die Ausreise nicht erfolgen, um die nationalen Bestimmungen, also den Lockdown für Ungeimpfte (Handel, Gastronomie), zu umgehen.
Maskenpflicht
- In allen geschlossenen Räumen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Das gilt auch am Arbeitsplatz, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
Abstand
- Ein Mindestabstand zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, wie es ihn zwischenzeitlich gab (Stichwort "Babyelefant"), wird nicht verordnet. Ein Abstand von zwei Metern wird aber weiterhin empfohlen.
Handel und Friseur
- Geschäfte zur Grundversorgung - also etwa Lebensmittelmärkte, Apotheken, Drogerien, Banken und Tankstellen - bleiben für alle zugänglich. Darüber hinaus sind (Weihnachts-)Einkäufe nur für Geimpfte oder Genesene möglich. Auch für körpernahe Dienstleistungen braucht man einen 2-G-Nachweis. Als Kunde braucht man zudem überall eine FFP2-Maske.
Gastronomie
- Geimpfte und Genesene dürfen ab Sonntag wieder ins Gasthaus. Sperrstunde ist aber 23 Uhr, die Nachtgastro bleibt also zu. Auch Apres-Ski und Barbetrieb spielt es vorerst nicht. Am 9. Jänner 2022 wird erneut beraten, ob eine Öffnung dieser Bereiche aus epidemiologischer Sicht möglich ist. Ungeimpfte dürfen Speisen abholen. Im Lokal selbst gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz selbst. Außerdem muss man seine Kontaktdaten angeben. Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen sind in Gastronomiebetrieben nicht gestattet, outdoor im Gastgarten können es bis zu 300 Gäste sein.
Christkindlmarkt
- "Kirtagsähnliche" Gelegenheitsmärkte, zum Beispiel Weihnachtsmärkte, dürfen nur mit 2G-Nachweis und FFP2-Maske besucht werden. Echte Massenveranstaltungen sind dabei nicht möglich, denn es dürfen sich dort maximal 300 Personen gleichzeitig vergnügen. Auch werden die Kontaktdaten erhoben.
Hotel
- Auch hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt und man braucht eine FFP2-Maske. Die Betreiber müssen die Kontaktdaten erheben.
Sport
- Sportstätten bleiben ebenfalls jenen mit 2G-Nachweis vorbehalten. Während man Sport treibt, darf man die Maske abnehmen. Mindestabstand muss auch keiner eingehalten werden. Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.
Veranstaltungen und Zusammenkünfte
- Kontaktdaten müssen jedenfalls angegeben werden, es gelten 2G-Regel und Maskenpflicht. Ohne zugewiesene Sitzplätze indoor dürfen sich maximal 25 Personen zu Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern und Weihnachtsfeiern zusammensetzen. Gibt es zugewiesene Sitzplätze, sind es maximal 2.000 Personen, also etwa im Theater. Draußen gilt für Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze eine Höchstzahl von 300, mit zugewiesenen Sitzplätzen sind es 4.000 Personen. Das bedeutet, bei Sportevents wie Skirennen wird es von der Organisation der Veranstalter abhängen, ob große Zuschauermengen möglich sind.
Arbeitsplatz
- Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht, hier reicht also auch ein negativer Corona-Test. Gibt es keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen, muss drinnen eine FFP2-Maske getragen werden. Home-Office wird empfohlen.
Verkehr
- In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maskenpflicht. In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.
Alten- und Pflegeheime
- Für Mitarbeiter gilt 2,5-G, bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig. In allen geschlossenen Räumen braucht man eine FFP2-Maske. Besucher müssen geimpft oder genesen sein, zusätzlich braucht man einen PCR-Test (notfalls Antigentest) und eine FFP2-Maske. Es sind maximal zwei Besucher pro Tag erlaubt, im Krankenhaus maximal einer.