Zuwendungen dieser Art seien nicht verfassungskonform.
Die Regierung bekommt bei den Verhandlungen über ein neues Beamten-Dienstrecht ein unverhofftes Druckmittel in die Hand. Der Verfassungsgerichtshof hat die geltende Regelung für die Nebengebühren, die das Gehalt der öffentlich Bediensteten oft gehörig auffetten, mit wenigen Ausnahmen aufgehoben. Nimmt das Parlament innerhalb eines Jahres keine gesetzliche Änderung vor, dürfen diese Zuwendungen an die Beamten nicht mehr ausgeschüttet werden.
Zuwendungen nicht verfassungskonform
Basis für das Urteil des
VfGH, das am Freitag von Präsident Gerhart Holzinger öffentlich präsentiert
wurde, war die Beschwerde eines Finanzbeamten wegen der Nicht-Zuerkennung
einer "Betriebsprüferzulage". Im Rahmen dieser Prüfung kamen die Prüfer zu
dem Schluss, dass jener Erlass des Finanzministers, der die Vergabe dieser
Nebengebühr regelt, nicht der Verfassung entspricht. Er wurde aufgehoben und
laut Holzinger sind sämtliche Zuwendungen dieser Art, die ohne gesetzliche
Determinierung vergeben werden, nicht verfassungskonform.
Wie viele Nebengebühren daher ihre Gültigkeit verlieren, konnte der VfGH-Präsident nicht sagen. Es liege jedoch nahe, dass es noch eine Reihe weiterer gebe. Ausdrücklich nicht vom Spruch des Höchstgerichts erfasst sind jene Gebühren, die taxativ im Gesetz aufgelistet sind und nicht auf Erlässen oder "verwaltungsintern festgelegten Praktiken" beruhen. Jedenfalls bestehen bleiben damit unter anderem Überstundenvergütung, Sonntags- und Feiertagsentschädigung, Jubiläumsgeld, Mehrleistungszulage, Gefahrenzulage und Fahrkostenzuschuss.
Essenzielles Problem
Für Holzinger handelt es sich bei diesem
Fall zwar um eine auf den ersten Blick spröder Materie, die aber ein
essenzielles rechtsstaatliches Problem sei. Nicht zu unterschätzen sei auch
der "ökonomische Effekt" für die betroffenen Beamten.
Für die Reparatur zuständig ist nach Angaben des Präsidenten das Bundeskanzleramt. Dieses hat dafür zu sorgen, dass bis 31. Oktober kommenden Jahres eine Neuregelung getroffen wird. Geschieht das nicht, gibt es keine gesetzliche Grundlage mehr für die Auszahlung der Gebühren.