Was NICHT drinsteht
Neue Corona-Verordnung: Diese Fragen sind noch offen
30.04.2020
Bestimmte Punkte werden von der "Lockerungsverordnung" nicht abgedeckt. So fehlen Fahrpläne für Gastronomie, Tourismus oder Kultur- & Freizeiteinrichtungen.
Die von der Bundesregierung bereits angekündigten weiteren Lockerungen etwa in der Gastronomie oder dem Tourismus sind in der "Lockerungsverordnung" noch nicht abgebildet. Auch das geplante Aufsperren von kulturellen Einrichtungen wie Museen oder Freizeiteinrichtungen wie Bädern ist nicht umfasst, das Betreten all dieser Einrichtungen ist untersagt. Aufsperren dürfen u.a. Fahrschulen.
Gültig ist die neue Verordnung bis zum 30. Juni. Verboten ist neben der Betretung von Museen und Ausstellungen auch ein Besuch von Bibliotheken, Seil- und Zahnradbahnen müssen ebenfalls weiter geschossen halten. Explizit geschlossen bleiben Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos müssen weiter auf die Öffnung warten, ebenso Tierparks und Zoos.
Für die nächsten zwei Monate verboten ist ausdrücklich auch das Öffnen von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Auch Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe dürfen nach wie vor nicht aufsperren.
Eine Neuregelung gilt für Fahrgemeinschaften von nicht im gleichen Haushalt lebenden Personen: Statt wie bisher mit Maske und einem Meter Abstand gilt nun zwar weiterhin Maskenpflicht, aber statt der Abstandsregel dürfen nun generell maximal zwei Personen in einer Reihe sitzen. Diese Regel betrifft auch Taxifahrten.
Für Dienstleistungsbetriebe gilt grundsätzlich, dass der Ein-Meter-Mindestabstand zwischen Kunden und Dienstleister eingehalten werden muss und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Ist dies nicht möglich, so muss "durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko miniert werden".
Die Verordnung gilt nicht für Schulen und Universitäten, die ja im Mai ihre Pforten schrittweise wieder öffnen. Weiter ausgenommen vom Masken-Tragen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie "Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen" das Tragen "nicht zugemutet werden kann". Klargestellt wird auch, dass Personen, die nur zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, jenen gleichgestellt sind, die dies dauerhaft tun.