Künftig muss bei Asylverfahren der humanitäre Aspekt besser berücksichtigt werden. Für Altfälle müssen Patenschaften übernommen werden.
Die Neuregelung des humanitären Aufenthaltsrechts für Zuwanderer nimmt Konturen an. ÖVP-Innenministerin Maria Fekter hat am Mittwoch ihren Begutachtungsentwurf versandt. Der Beschluss im Parlament soll im ersten Quartal 2009 erfolgen. Bei Altfällen wie beispielsweise Mutter und Tochter Zogaj kann der Aufenthalt erreicht werden, wenn der Landeshauptmann zustimmt und eine Patenschaft vorliegt. Bei neueren Fällen werden humanitäre Aspekte bereits im normalen Aufenthalts- bzw. Asylverfahren geprüft.
Kein Gnadenakt mehr
Fekter geht davon aus, mit dieser Neuregelung
den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs nachzukommen, der den
bisherigen Modus, wo das Innenministerium das Bleiberecht nur quasi
gnadenhalber vergeben konnte, gekippt und ein eigenes Antragsrecht gefordert
hatte. Die Reparatur muss bis 31. März 2009 erfolgen.
Stichtag 1. Jänner 2003
Grundsätzlich wird zwischen jenen
Personen, die mindestens seit 1. Jänner 2003 im Land sind, und allen anderen
Zuwanderern unterschieden.
Patenschaft wegen Unterhalt
Bei den Altfällen wird den Ländern
die Möglichkeit gegeben, einen Beirat einzurichten, der eine Empfehlung
abgeben kann, dass eine bestimmte Person im Land bleiben kann, auch wenn die
anderen Verfahren alle negativ verlaufen waren. Allerdings muss selbst bei
einem Ja des Beirats der Lebensunterhalt gesichert sein, weshalb eine
Patenschaft die Grundvoraussetzung für das Bleiberecht ist.
Landeshauptmann bestimmt
Die Letztentscheidung über die
Niederlassung trifft somit in humanitären Fällen künftig der
Landeshauptmann. Das Innenministerium wird nur noch informiert, ist also
nicht mehr dafür verantwortlich, ob ein ehemalige Asylwerber aus humanitären
Gründen im Land bleiben darf. Verpflichtet sind die Länder freilich nicht,
solch einen Beirat einzuführen.
Künftig humanitäre Verfahren
Bei allen "jüngeren"
Fällen wird es keine Möglichkeit mehr geben, nach den Verfahren noch auf
einen humanitären Aufenthaltstitel zu hoffen. Denn humanitäre Gründe sollen
im Verfahren an sich stärker berücksichtigt werden. Das war zwar schon seit
2003 bis zu einem gewissen Grad der Fall, nun kommen auch noch exakt
festgelegte Parameter zur Prüfung dazu. Das sind: strafgerichtliche
Unbescholtenheit, tatsächliches Bestehen eines Familienlebens,
Schutzwürdigkeit des Privatlebens, Grad der Integration, aber auch Bindungen
zum Herkunftsstaat.
Ergibt das Verfahren, dass kein Recht auf Asyl oder subsidiären Schutz vorliegt, gibt es somit noch eine weitere Möglichkeit zum Aufenthalt, nämlich aus humanitären Gründen. Genauso geht es übrigens auch bei illegal Aufhältigen, bei deren Ausweisungsverfahren ebenfalls der humanitäre Aspekt geprüft werden muss. Nämliches gilt bei legal in Österreich befindlichen Personen, die einen Antrag auf Aufenthalt stellen.