Gudenus-Einstweilige aufgehoben
OGH verteidigt Ibiza-Video-Veröffentlichung
06.03.2020
Der OGH sieht im publik Machen des Ibiza-Videos einen "außergewöhnlich großen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse".
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine vom ehemaligen FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus erwirkte einstweilige Verfügung gegen jenen Wiener Anwalt, der als mutmaßlicher Hintermann des Ibiza-Videos gilt, in weiten Teilen aufgehoben. Demnach war die Veröffentlichung durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.
Der OGH sieht im publik Machen des Ibiza-Videos einen "außergewöhnlich großen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse", da diese eine "Beurteilung der Integrität und des Verantwortungsbewusstseins Gudenus' als Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter" ermöglicht, wie die Rechtsvertreter des Ibiza-Anwalts, Andreas Frauenberger und Richard Soyer, in einer Aussendung am Donnerstag mitteilten. Ihrem Klienten sei jedoch weiterhin untersagt, Ton- und Bildaufnahmen des ehemaligen FPÖ-Klubobmannes herzustellen, wenn sich dieser nicht in der Öffentlichkeit befindet. Der OGH hält ferner fest, dass damit keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der historischen Aufnahme des Videos getroffen worden sei.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatte zuvor die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen bestätigt, vor dem Gudenus die Einstweilige erwirkt hatte. Wie das Landesgericht nahm auch das OLG an, dass der beklagte Rechtsanwalt Zugriff auf dieses Video habe. Da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung aufzunehmen und Dritten zugänglich zu machen, sei die Veröffentlichung des Videos rechtswidrig.
Das OLG kam auch in Hinblick auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu dem Ergebnis, dass die Methode der Informationsbeschaffung "im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig" war. Auch die Art der Weitergabe sei "im besonderen Maße geeignet" gewesen, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen. Diese Ansicht teilte der OGH nicht.