Nicht zuständig
Pflege-Weisung Prölls ist leeres Versprechen
17.12.2007
Die Weisung des Landeshauptmanns an seine Bezirkshauptmannschaften, bei illegaler Pflege noch drei Monate lang nicht zu strafen, ist ungültig.
Niederösterreichs ÖVP-Landeshauptmann Erwin Pröll hat die Bezirkshauptmannschaften seines Bundeslandes angewiesen, in den ersten drei Monaten des neuen Jahres bei illegaler Pflege nicht zu strafen. Dafür setzt es Kritik. SPÖ-Sozialminister Erwin Buchinger belehrt Pröll, dass er gar nicht die Kompetenz für eine derartige Weisung hat. Auch SPÖ-Justizministerin Maria Berger und Juristen halten die Gangart für problematisch.
Pröll "nimmt den Mund zu voll"
Buchinger erklärt,
dass Pröll etwas verspricht, "das er nicht halten kann". Mit
einem derartigen Versprechen "nimmt er den Mund zu voll", so Buchinger.
Die Amnestie sei per Bundesgesetz beschlossen worden, und sie ende auch mit
einem Bundesgesetz. Mit Landesgesetzen oder gar einer Weisung eines
Landeshauptmanns sei das nicht möglich, so der Sozialminister.
Keine Aktion scharf geplant
Buchinger sagt seinerseits zu, dass
es "keine Aktion scharf" in privaten Haushalten geben werde. Auch vor
nachträglichen Rückzahlungsforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen
müsse man sich nicht fürchten, weil alle Organe der Sozialversicherungen
erklärt hätten, nicht in der Vergangenheit nachzuforschen. Im
Übrigen hätten Nachforderungen schon bisher passieren können, es habe sie
aber nicht gegeben.
Berger findet's "problematisch"
Eine Weisung, die
Gesetze nicht einzuhalten, könnte "natürlich problematisch"
sein. Andererseits habe die Verwaltung aber auch einen gewissen Spielraum im
Vollzug der Gesetze, so die Justizministerin. Ob Prölls Vorgehen den
Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle, wollte sie nicht beurteilen. Das
vermutet nämlich der Wiener Verfassungsrechtsexperte Heinz Mayer.
Mayer ortet Amtsmissbrauch
Der Verfassungsrechtler meint zu der
Sache, "so eine Weisung würde den Verdacht des Amtsmissbrauchs
aufwerfen, denn der Landeshauptmann ist nicht zuständig, gesetzlich
vorgesehene Sanktionen zu suspendieren; das kann nur der Gesetzgeber
machen". Und wer wissentlich seine Befugnisse missbrauche, sei einer
strafbaren Handlung verdächtig, so Mayer.