Inzest-Fall
Platter will Sexualstraftaten lebenslang speichern
30.04.2008
Nach dem Inzest-Fall in Amstetten fordert der Innenminister, dass Sexualdelikte nie mehr aus dem Strafregister des Täters gelöscht werden.
Die Regierung will nach dem Inzest-Fall von Amstetten sämtliche einschlägigen Gesetze durchforsten. Bereits fix scheint die Verlängerung der Tilgungsfristen bei schweren Sexualdelikten: Künftig sollen derartige Vorstrafen nach einem Vorschlag von Justizministerin Maria Berger (S) nicht mehr nach zehn bzw. 15 Jahren automatisch gelöscht werden, sondern bei besonders gefährlichen Sexualstraftätern erst nach bis zu 30 Jahren. Innenminister Günther Platter (V) fordert dagegen die lebenslange Speicherung im Strafregister.
Keine Tilgung bei schweren Delikten
Platter fordert einen
verpflichtenden Ausschluss der Tilgung bei schweren Delikten wie dem
schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen oder der gewerbsmäßigen
Herstellung von Kinderpornos. "Solche Taten sollen nie aus dem
Strafregister getilgt werden", so der Minister. Bei weniger schweren
Sexualdelikten will er außerdem die Tilgungsfristen für die Vorstrafen
verlängern.
Ausdehnung des Berufsverbot
Außerdem will Platter eine
Ausdehnung des Berufsverbots bei schweren Sexualdelikten auf
Kindesmissbrauch, den Besitz von Kinderpornos sowie den Missbrauch des
Autoritätsverhältnisses. Der Strafrahmen bei Kinderpornografie ist ihm im
internationalen Vergleich zu niedrig. Platter drängt daher auf eine "Verschärfung
der Strafen bei Sexualdelikten".
BZÖ forderte generelle Abschaffung der Tilgungsfrist
Berger
müsse hier die notwendigen internationalen Vergleichszahlen auf den Tisch
legen, so Platter mit Blick auf einen entsprechenden Entschließungsantrag
des Parlaments. Sexualstraftäter müssten daran gehindert werden, "ihren
widerwärtigen Trieben nachgehen zu können".
BZÖ-Chef Peter Westenthaler fordert die generelle Abschaffung der Tilgungsfristen bei allen Sexualstraftaten. Er wirft Berger vor, säumig zu sein: Das Berufsverbot für Sexualstraftäter sei noch nicht beschlossen, auch Strafverschärfungen gebe es nicht, aber dafür noch immer vorzeitige Haftentlassungen. "Berger darf nicht länger tatenlos zuzusehen, sondern muss endlich handeln und die Opfer schützen", so Westenthaler.
Tilgungsfreist derzeit 15 Jahre
In Medienberichten wird Josef F.,
der seine Tochter 24 Jahre lang in einem Keller eingesperrt und vergewaltigt
haben soll, beschuldigt, vor 40 Jahren wegen eines Sexualdelikts vor Gericht
gestanden zu sein. In diesem Fall wäre seine Vorstrafe beim "Verschwinden"
seiner Tochter Elisabeth 1984 möglicherweise bereits aus dem Strafregister
gelöscht gewesen. Die maximale Tilgungsfrist beträgt nämlich (abgesehen von
lebenslanger Haft) derzeit 15 Jahre.
Grundsätzlich gilt: Je härter die vom Gericht verhängte Strafe, desto länger bleibt die entsprechende Vorstrafe im Strafregister gespeichert. Die kürzeste "Tilgungsfrist" beträgt fünf Jahre und gilt für Jugendliche bzw. für Personen, die zu weniger als einem Jahr Haft verurteilt wurden. Wer zu einem bis drei Jahren Haft verurteilt wird, gilt zehn Jahre lang als "vorbestraft". Verurteilungen zu mehr als dreijähriger Haft bleiben 15 Jahre lang im Strafregister. Lautet das Urteil lebenslang, wird die Vorstrafe gar nicht gelöscht.
Unbescholtenheit nach Tilgung
Wie Sektionschef Wolfgang
Borgensberger vom Justizministerium, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der
Entlassung aus der Haft zu laufen. Ist die Frist verstrichen, wird die
Vorstrafe aus dem Strafregister gelöscht und darf dem Betroffenen nicht mehr
vorgehalten werden. "Er gilt ab diesem Zeitpunkt als unbescholten", erklärt
Bogensberger. Die Resozialisierung des Haftentlassenen wird also als
gelungen betrachtet und aus der verjährten Verurteilung sollen ihm keine
Nachteile mehr erwachsen.
Wer allerdings vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut verurteilt wird, gilt als "Rückfalltäter" und muss mit einer strengeren Strafe rechnen. Außerdem plant das Justizministerium die Möglichkeit, die Tilgungsfristen bei bestimmten Sexualstraftätern zu verlängern: Wird der Häftling vom Vollzugsgericht (das über seinen Antrag auf bedingte Entlassung entscheidet) als "gefährlich" eingestuft, dauert die Tilgungsfrist um die Hälfte länger. Gilt er als "besonders gefährlich", dann wird sie verdoppelt - auf maximal