Damit kann der Ministerrat am Mittwoch das Gesetzespaket für mehr bedingte Entlassungen beschließen.
Die Koalition hat sich am Mittwoch auf das Haftentlastungspaket geeinigt, mit dem SPÖ-Justizministerin Maria Berger die Zahl der bedingten Entlassungen steigern möchte. Allerdings musste Berger gegenüber ihren ursprünglichen Plänen Abstriche machen, um die Zustimmung der ÖVP zu erhalten. Bedingte Entlassungen werden damit auch künftig erst nach drei Monaten Haft möglich sein.
Neue Punkte
Bedingte Entlassungen sind künftig auch aus
teilbedingten Haftstrafen möglich. Die "Generalprävention",
also die abschreckende Wirkung der Strafe auf andere potenzielle Verbrecher,
wird bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht mehr
berücksichtigt, wenn der betreffende Häftling zwei Drittel der Strafe
abgesessen hat.
Ursprünglich wollte Berger bedingte Entlassungen schon ab zwei Monaten Haft zulassen und die Generalprävention bei der Strafhälfte zurückdrängen.
"Schwitzen statt Sitzen"
Die seit September
österreichweit laufende Möglichkeit, kurze Freiheitsstrafen durch
Sozialarbeit zu ersetzen, wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt ("Schwitzen
statt Sitzen"). Außerdem können Freigänger über eine elektronische
Fußfessel überwacht werden. Verbessert werden sollen die
Gefährlichkeitsprognosen über Frei- und Ausgänger, die künftig durch die "Begutachtungsstelle
und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter"
(BEST) erstellt werden soll.
Ausländische Häftlinge
Einen Kompromiss gab es auch
beim von ÖVP-Innenminister Günther Platter bekämpften Plan, ausländische
Häftlinge nach halber Haftdauer abzuschieben und mit Rückkehrverbot zu
belegen. Das wird nur bei bis zu dreijährigen Haftstrafen uneingeschränkt
möglich sein. Bei über fünfjährigen Haftstrafen sowie bei Sexualdelikten
nicht.
Bei Strafen zwischen drei und fünf Jahren muss der betreffende ausländische Häftling zumindest zwei Drittel der Haft abgesessen haben, außerdem darf er nicht wegen eines Gewalt-Delikts ("Leib und Leben") verurteilt worden sein. Der Rest der Strafe wird dem Häftling nur erlassen, wenn er sich verpflichtet auszureisen. Im Fall einer Wiedereinreise kommt er wieder hinter Gitter.
Die Änderungen bezüglich der ausländischen Straftäter betreffen nur Bürger von Nicht-EU-Staaten.