Ministerrat
Regierung kippt Amtsgeheimnis
02.12.2014
Der Bürger soll ein grundsätzliches Recht auf Informationen erhalten.
Die Regierung hat am Dienstag die geplante Reform des Amtsgeheimnisses beschlossen. Das hat Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) nach dem Ministerrat bestätigt. Ab 2016 soll damit ein grundsätzliches Recht der Bürger auf Informationszugang bei Behörden und öffentlichen Unternehmen gelten, das allerdings durch eine Reihe von Ausnahmebestimmungen beschränkt werden soll.
Schmaler Grat
Es sei darum gegangen, den "schmalen Grat" zwischen mehr Transparenz und der "Wahrung der Interessen des Einzelnen" und der Betriebe zu bewältigen, so Faymann. "Im Endeffekt ist hier das Recht des Bürgers auf Informationszugang gestärkt worden", betonte Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (ÖVP). Weil es sich bei der Reform um eine Verfassungsänderung handelt, ist allerdings eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und damit eine Einigung mit FPÖ oder Grünen nötig.
Größere Änderungen zum bereits im März vorgelegten Begutachtungsentwurf gibt es nach Regierungsangaben nicht. Damit kommt auch die von Kritikern geforderte "Informationsfreiheitsbehörde" nicht. Man habe auf einen Informationsbeauftragten verzichtet, weil ohnehin rechtliche Prüfungsmöglichkeiten vorgesehen sind, sagte Mitterlehner.
Recht
Eingeklagt werden soll das Recht auf Informationszugang im Streitfall bei den Verwaltungsgerichten bzw. beim Verfassungsgerichtshof. Außerdem soll sich aus Sicht der Regierung die Volksanwaltschaft als Ombudsstelle neben sonstigen "Missständen" in der Verwaltung auch um Beschwerden gegen die Nichtgewährung von Information kümmern.
Derzeit stehen Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht in der Verfassung (Artikel 20) nebeneinander, im Zweifelsfall werden Informationen daher häufig unter Verschluss gehalten. Künftig soll eine Auskunftspflicht für alle Informationen gelten, die nicht konkreten Geheimhaltungsgründen unterliegen. Wie der Informationszugang konkret funktionieren soll, müssten Bund und Länder mit eigenen "Informationsfreiheitsgesetzen" regeln. Kritik befürchten daher einen "Fleckerlteppich".
Als Geheimhaltungsgründe vorgesehen sind u.a. zwingende außen-und europapoliltische Gründe, die nationale Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Vorbereitung einer Entscheidung, das wirtschaftliche Interesse von Bund, Ländern oder Gemeinden bzw. "überwiegende berechtigte Interessen" Dritter (also z.B. Datenschutz). Weitere Ausnahmeregeln können per Gesetz nachgereicht werden. Ob diese zulässig sind, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.