Mehr Schubhäftlinge; Folgeanträge werden eingebremst; Röntgenuntersuchung zu Altersfeststellung.
Die Regierung hat sich bei ihrer Klausur in Salzburg auf ein nochmals verschärftes Fremdenrecht geeinigt. Gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen von ÖVP-Innenministerin Maria Fekter gab es trotz zahlreicher Bedenken im Begutachtungsverfahren nur noch kosmetische Änderungen. Damit wird es in Österreich künftig aller Voraussicht nach mehr Schubhäftlinge geben, werden vermeintlich unberechtigte Folgeanträge eingebremst und können Röntgenuntersuchungen zur Altersfeststellung durchgeführt werden.
Schwerpunkt 1: Schubhaft
Der vielleicht größte Punkt des
Fremdenrechtsänderungsgesetz betrifft die Schubhaft. De facto wird ab
kommendem Jahr bei allen Personen, für deren Verfahren ein anderer Staat
zuständig ist (so genannte Dublin-Fälle), dieses Mittel angewendet. Die
Möglichkeit an sich war bisher schon gegeben, nun wird die Fremdenpolizei
explizit aufgefordert, Schubhaft zu verhängen, wenn nicht subjektive Gründe
dagegen sprechen. Diese Bestimmung war von den Hilfsorganisationen im
Begutachtungsverfahren besonders scharf kritisiert worden.
Schwerpunkt 2: Folgeanträge werden erschwert
Der zweite
Schwerpunkt des von der Regierung verabschiedeten Paketes betrifft die so
genannten Folgeanträge. Dabei geht es um Ansuchen, die dazu dienen, mittels
eines weiteren Antrages eine Abschiebung zumindest herauszuzögern, nachdem
die Instanzen bereits negativ entschieden haben.
Diese Folgeanträge werden zwar weiter zugelassen, allerdings wird es dem Bundesasylamt ermöglicht, die aufschiebende Wirkung bei der Abschiebung aufzuheben, sofern der Asylgerichtshof als zweite Instanz dem zustimmt. Weiter eingeschränkt wird der Abschiebeschutz, wenn der Folgeantrag innerhalb von 18 Tagen (in der Begutachtung war noch von 10 Tagen die Rede, Anm.) vor dem Termin zur Außerlandbringung eingebracht wird. Bei diesen Fällen wird die Abschiebung nur gestoppt, sollten subjektive Gründe dagegen sprechen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Tagen vor der Abschiebung eingebracht, darf die Person lediglich dann im Land bleiben, wenn im Herkunftsstaat besondere Ereignisse auftreten, etwa der Ausbruch eines Bürgerkrieges. Persönliche Umstände werden nicht mehr berücksichtigt.
Schwerpunkt 3: Altersfeststellung per Röntgen
Der dritte in
der Begutachtung besonders umstrittene Punkt ist die Altersfeststellung per
Röntgen von Schulterblatt und/oder Handwurzel. Trotz Einwänden von
Ärztekammer und Gesundheitsministerium wird diese Möglichkeit zur
Feststellung von Minderjährigkeit (die im Verfahren Vorteile bringt)
gesetzlich geschaffen.
Eingeschränkt wird durch die Novelle die Bewegungsfreiheit im Zulassungsverfahren. Zwar müssen sich potenzielle Asylwerber auch bisher in einem politischen Bezirk aufhalten, allerdings ist dies zeitlich auf 20 Tage beschränkt. Künftig gilt die Gebietsregel unbefristet, was unter anderem vom UNHCR in der Begutachtung bekrittelt wurde. Im Asylverfahren müssen sich Asylwerber regelmäßig bei einer Polizeiinspektion melden, wenn sie obdachlos gemeldet sind.
Weitere kleinere Verschärfungen
Auch sonst finden sich noch
jede Menge kleinere Verschärfungen. So kann etwa der Asylstatus aberkannt
werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung mit mindestens einem Jahr Haft
vorliegt. Wenn wegen einer Vorsatztat Anklage erhoben wird, kann bereits zu
diesem Zeitpunkt ein beschleunigtes Asylverfahren eingeleitet werden.
Personen, die sich ein Aufenthaltsrecht oder die Staatsbürgerschaft
"erschlichen" haben und dadurch Sozialleistungen in Anspruch genommen haben,
werden unter gerichtliche Strafe gestellt.
Einige Verbesserungen für Fremde
Neben all den
Verschärfungen gibt es auch noch einige Punkte, die eine Verbesserung für
Fremde bringen. Beispielsweise wird es für subsidiär Schutzberechtigte -
also Personen, die zwar kein Asyl erhalten haben, aber aus anderen Gründen
nicht abgeschoben werden dürfen - die Möglichkeit geben, nach fünf Jahren
ins reguläre Aufenthaltsrecht zu wechseln. Bisher mussten sie von Jahr zu
Jahr einen neuen Antrag stellen, um in Österreich bleiben zu können.
Weiterer Vorteil für diese Gruppe: Subsidiär Schutzberechtigte können einen
Fremdenpass erlangen, auch wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, was
derzeit die Voraussetzung dafür ist.
Nicht mehr straffällig wird man, wenn man Angehörigen zu einem unbefugten Aufenthalt in Österreich verhilft und daraus keinen finanziellen Nutzen zieht. Die entsprechende Bestimmung wird als unsachlich angesehen. Dafür werden Fremde, die eine Scheinehe eingehen, strafbar. Bisher konnte nur der österreichische Ehepartner zur Verantwortung gezogen werden.