Das Impfpflichtgesetz wurde vom Bundesrat verabschiedet. Am Samstag startet die Impfpflicht.
Die allgemeine Corona-Impfpflicht ab 18 Jahren hat die letzte parlamentarische Hürde genommen. Die entsprechende Vorlage des Nationalrats wurde im Bundesrat mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, NEOS und dem Großteil der SPÖ abgesegnet. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, sind nun noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Kundmachung erforderlich, dies wird in den nächsten Tagen erwartet.
Im Bundesrat nicht zur Gänze zugestimmt hat - wie schon im Nationalrat - die SPÖ. Während im Plenum des Nationalrates nur Sozialsprecher Josef Muchitsch nicht mitgegangen ist, lehnten in der Länderkammer zwei der 19 roten Mandatare die Vorlage ab, darunter immerhin der Salzburger Landesvorsitzende David Egger. Zwei weitere rote Bundesräte waren krankheitsbedingt bzw. wegen Corona-Quarantäne entschuldigt. Der einzige NEOS-Bundesrat Karl-Arthur Arlamovsky stimmte für das Vorhaben.
VdB muss noch unterzeichnen
Nach dem nun erfolgten Beschluss muss Bundespräsident Alexander Van der Bellen das Gesetz noch unterzeichnen. Aus der Präsidentschaftskanzlei hieß es am Donnerstag, der Präsident werde das Vorhaben sorgfältig auf das verfassungsmäßige Zustandekommen prüfen. Wann die Unterzeichnung (samt Gegenzeichnung durch den Kanzler) und die anschließende Kundmachung dann tatsächlich abgeschlossen ist, steht noch nicht fest. Erwartet wird aber, dass das Gesetz bereits in den nächsten Tagen in Kraft treten kann, eventuell bereits am Samstag.
Die Impfpflicht soll für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren gelten. Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie - bedingt - auch für Genesene.
Hohe Strafen
Der Strafrahmen bei Nicht-Befolgung geht im sogenannten "vereinfachten Verfahren" bis zu 600 Euro, im "ordentlichen Verfahren" bis 3.600 Euro. In der ersten Phase nach Inkrafttreten wird bis Mitte März aber noch nicht gestraft, sondern erst ab dem 16. März ("Phase 2"). Grundsätzlich kommt bei den Strafen das "vereinfachte Verfahren" zur Anwendung. Die Bezirksverwaltungsbehörden können aber (auch gleich von Anfang an) ein ordentliches Verfahren eröffnen. Sofern man gegen eine Impfstrafverfügung (die am Ende eines vereinfachten Verfahrens steht) Einspruch erhebt oder nicht zahlt, kommt es jedenfalls zu einem solchen ordentlichen Verfahren.
Beim sogenannten "Kontrolldelikt" ("Phase 2" der Impfpflicht), das ab 16. März zur Anwendung kommt, werden all jene, die im Rahmen von Polizeikontrollen keinen Nachweis vorweisen können, bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. Sollte man auch dann keinen Nachweis nachreichen, erfolgt eine Anzeige durch die Bezirksverwaltungsbehörden. Auch in diesem Fall kommt es zu einem vereinfachten Verfahren, hieß es seitens des Gesundheitsministerium.
Stufenplan
In der "Phase 2" (Kontrollen durch die Polizei) dürfen höchstens vier Verwaltungsstrafverfahren pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen. In "Phase 3", für die es noch kein Start-Datum gibt, kommt es dann zu einem automationsunterstützten Datenabgleich, um die Ungeimpften zu eruieren. Ab dann darf es maximal zwei Strafen pro Kalenderjahr geben (da die für die Strafe relevanten Impfstichtage im Abstand von je sechs Monaten zueinander liegen müssen).
Nach dem Bundesrats-Beschluss ist auch noch eine Verordnung des Gesundheitsministers notwendig, in der die Details zum Vollzug geregelt werden - etwa hinsichtlich der zugelassenen Impfstoffe oder den Ausnahmen von der Impfpflicht. Diese wird zeitnah nach dem Beschluss in der Länderkammer erwartet, aber nicht mehr am Donnerstag.
Ausnahmen
Medien berichteten unterdessen mit Verweis auf einen ihr vorliegenden diesbezüglichen Verordnungs-Entwurf, dass neben den schon bekannten Ausnahmegründen auch jene Personen von der Impfpflicht ausgenommen werden sollen, bei denen "schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist" vorliegen. Die Ausnahmegründe dürfen demnach von fachlich geeignete Ambulanzen bestätigt werden - sowie von örtlich zuständigen Amtsärzte oder Epidemieärzten.
Laut dem Bericht wird in dem Verordnungs-Entwurf auch festgehalten, dass die Impfpflicht grundsätzlich dann als erfüllt gilt, wenn man drei Impfungen absolviert hat. Auch Personen, die nach der Genesung zweimal geimpft wurden, gelten demnach als immunisiert. Nach der (erstmaligen) Genesung muss die Impfung laut diesen Plänen nach 180 Tagen erfolgen, 190 Tage nach der Impfung ist dann eine weitere Auffrischung fällig. Die Impfpflicht gilt aber für all jene nicht als erfüllt, die zweimal geimpft sind und erst danach eine Durchbruchsinfektion überstanden haben. Ob dies tatsächlich in der finalen Verordnung so bleibt, war am Donnerstagabend noch unklar.
Konkret geregelt wird laut dem Bericht auch das zeitliche Intervall zwischen den Impfungen: Wer gar nicht geimpft war, muss sich eine Erstimpfung unterziehen - danach muss innerhalb von 65 Tagen eine Zweitimpfung erfolgen und innerhalb von 190 Tagen nach der vorangegangenen Impfung ein Drittstich.
Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) bezeichnete die Impfpflicht in der Bundesrats-Debatte, bei der die Fraktionen ihre bekannten Standpunkte vortrugen, als eine "vorausschauende" und "besonders nachhaltige" Maßnahme. Zwar werde das Vorhaben nicht sofort helfen, die Omikron-Welle zu brechen - sehr wohl aber schütze die Impfpflicht vor nächsten Wellen und weiteren Virusvarianten.