Am Freitag gab die Bundesregierung bekannt, was mit dem ''letzten Drittel'' aus der Abschaffung der Kalten Progression passiert. So viel mehr bekommen Sie ab 1. Jänner 2024.
Anfang 2023 wurde die Kalte Progression in Österreich abgeschafft. Dadurch blieb Arbeitern und Angestellten mehr Netto vom Brutto. Die Maßnahme der Bundesregierung sah auch vor, dass die Einkommenssteuertarife jährlich automatisch um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst werden. Was mit dem übriggebliebenen Geld aus dem "letzten Drittel" passierte, hielt man damals noch offen.
Jetzt, am Freitag, gab die Bundesregierung bekannt, was damit passieren soll: Konkret sollen die insgesamt 1,2 Milliarden Euro in die Anpassung der Tarifgrenzen und Absetzbeträge fließen.
- Die erste Tarifstufe soll um in Summe 9,6 Prozent auf 12.816 Euro
- Die zweite Tarifstufe um in Summe 8,8 Prozent auf 20.818 Euro
- Die dritte Tarifstufe um in Summe 7,6 Prozent auf 34.513 Euro
- Die vierte Tarifstufe um in Summe 7,3 Prozent auf 66.612 Euro
Wer unter 12.816 Euro verdient, zahlt also ab 1. Jänner 2024 keine Steuern. Einkommen unter 20.818 Euro werden mit 20 Prozent besteuert. Wer über der dritten aber unter der vierten Tarifstufe ist, zahlt 30 Prozent steuern. Danach zahlt man bis zur fünften Tarifstufe 40 Prozent. Wer zwischen 66.612 Euro und 99.266 Euro verdient, zahlt 48 Prozent Steuern. Bei Einkommen über 99.266 Euro geht die Hälfte an den Staat. Die Staffelung der Anhebungen der Tarifstufen soll vor allem niedrige und mittlere Einkommen entlasten.
Konkrete Beispiele:
Ein Arbeiter im Schichtbetrieb in einer Stahlfabrik abreitet pro Monat zusätzlich 20 Überstunden. Sein Brutto Monatsgehalt beträgt - ohne Überstunden und SEG-Zulagen - iHv 3.666,15 Euro.
Die Entlastung in diesem Fall für das kommende Jahr sieht wie folgt aus:
- Einkommenssteuer: 679 Euro mit Anhebung der Tarifstufen und Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages.
- Überstunden-Zulagen: 337 Euro mit neuer Steuer-Regelung bei Überstunden (siehe weiter unten)
- SEG-Zulagen: 192 Euro (Anhebung auf bis zu 400 Euro monatlich. Siehe weiter unten)
- Gesamtentlastung: 706 Euro
Im Fall einer alleinerziehenden Angestellen, welche zwei Kinder unter 18 Jahren und ein Monats-Brutto-Einkommen von iHv 1.650 Euro hat, sieht die Entlastung wie folgt aus.
- Einkommenssteuer: 335 Euro
- Alleinerzieherabsetzbetrag: 71 Euro (Erhöhung um 9,9 %)
- Kindermehrbetrag: 300 Euro (Anhebung auf 700 Euro pro Kind)
- Gesamtentlastung: 706 Euro
Im Fall eines Pensionisten mit einer durchschnittlichen Bruttopension von iHv 1.825,70 Euro pro Monat sieht die Entlastung wie folgt aus.
- Einkommenssteuer: 664 Euro
- Gesamtentlastung: 664 Euro
Weitere Entlastungen im Detail:
Ebenso kündigte die Regierung die volle Anpassung der Absetzbeträge an. Die der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln unterliegenden Absetzbeträge sollen zu 100% (also um weitere 3,3 Prozentpunkte) an die Inflationsrate angepasst werden (der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Unterhaltsabsetzbetrag, die Verkehrsabsetzbeträge und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, die Pensionistenabsetzbeträge, die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus).
Überstunden
Des Weiteren werden Überstunden ebenfalls steuerlich begünstigt. Der monatliche Freibetrag für Mehrleistung soll von 86 Euro auf 120 Euro angehoben werden. Überdies soll - zeitlich befristet (bis 2025) - der monatliche Freibetrag für 18 Überstunden 200 Euro im Monat betragen.
Entlastung für Selbständige
Auch Selbstständige sollen steuerlich entlastet werden. Hier sollen ab 2024 der Grundfreibetrag auf 33.000 Euro angehoben werden. Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit soll auf 400 Euro angehoben werden.
Außerdem sollen die im Jahr 2021 befristet eingeführten steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbefristet verlängert werden.
Kindermehrbetrag wird um 150 Euro erhöht
Der Kindermehrbetrag, der für viele Familien mit niedrigem Einkommen eine wichtige Entlastung darstellt, soll um 150 Euro auf 700 Euro angehoben werden. Der höchstmögliche steuerfreie Zuschuss eines Arbeitgebers für die Kinderbetreuung soll verdoppelt werden (von 1.000 Euro auf 2.000 Euro). Letzteres soll für Kinder bis 14 Jahre möglich sein. Außerdem soll vorgesehen werden, dass die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei ist, wenn die Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden kann.