Lehrerdienstrecht

Resolution der GÖD-Bundeskonferenz

20.11.2013

Resolution zu Gehaltsverhandlung, Dienstrecht NEU, Lehrerinnen- und Lehrerdienstrecht.

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GEHALTSVERHANDLUNGEN

Auch die dritte Verhandlungsrunde zwischen BM Heinisch-Hosek und dem Verhandlungsteam der Gewerkschaften (GÖD und GdG-KMSfB) brachte keine Annäherung.

Nach neuerlichen Diskussionen über die Wirtschaftsdaten wurde das Verhandlungsteam der Bundesregierung aufgefordert ein Angebot zu machen.
Die konkrete Frage, zunächst wenigstens die Abgeltung der Inflationsrate außer Streit zu stellen, wurde schlicht verneint.

Nachdem BM Heinisch-Hosek weder ein konkretes Angebot gemacht und nicht einmal die Sicherung der Kaufkraft für die öffentlich Bediensteten zugestanden hat, wurden die Verhandlungen unterbrochen.

Ein weiterer Termin konnte noch nicht vereinbart werden.

Die Bundeskonferenz der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst fordert die Bundesregierung auf, die hervorragenden Leistungen der öffentlich Bediensteten, die auch von der OECD in einer vergleichenden Studie gewürdigt wurden, entsprechend anzuerkennen und ein faires, kaufkrafterhaltendes Angebot zur Erhöhung der Gehälter für 2014 zu machen. Es sind die hervorragenden Leistungen der Kolleginnen und Kollegen, die eine so herausragende Beurteilung durch die OECD möglich gemacht haben.


DIENSTRECHT NEU

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat zur Schaffung eines neuen, modernen Dienstrechts im Rahmen der Bundeskonferenz vom 27. Mai 2013 einen umfassenden Beschluss gefasst.

Der Auftrag der Gemeinwohlorientierung aller von der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistungen erfordert ein eigenständiges Dienstrecht. Besondere Schutzmechanismen sowie familienfreundliche Regelungen und wirksame Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzmaßnahmen müssen in einer öffentlich-rechtlichen Grundausrichtung beinhaltet sein.

Der Stufenbau des neuen Dienstrechts ist so anzulegen, dass berufsspezifische Besonderheiten entsprechend berücksichtigt werden können.
Ein einheitliches Dienstrecht auf Bundesebene heißt sowohl für zukünftige Vertragsbedienstete als auch für Beamtinnen und Beamte eine gleiche dienstrechtliche Basis sowie eine gleiche Besoldung inklusive Mitarbeitervorsorge- und Pensionskasse.

Unabdingbarer Bestandteil eines neuen Dienstrechts ist eine Besoldungsreform mit folgenden Eckpunkten:

  • Einstufung und Besoldung nach dem Verwendungsprinzip;
  • Anrechnung von berufsrelevanten Vordienstzeiten zu 100%;
  • eine flachere Besoldungsstruktur mit höheren Einstiegsgehältern unter Beibehaltung der Aktivlebensverdienstsumme;
  • bestimmte Zulagen sollen in den Grundbezug integriert werden;
  • besoldungs- und pensionsrechtliche Gleichstellung;
  • Geltung für Neueintretende mit unbefristetem Optionsrecht.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, diesbezüglich zeitnahe, umsetzungsorientierte Verhandlungen aufzunehmen.


LEHRERINNEN- UND LEHRERDIENSTRECHT

Entgegen allen sozialpartnerschaftlichen Gepflogenheiten wurde das Begutachtungsverfahren zum Dienstrecht für Lehrerinnen und Lehrer ohne Zustimmung der Lehrergewerkschaften eingeleitet. Nahezu 1800 größtenteils negative Stellungnahmen sind eingegangen. Die Kritikpunkte blieben weitgehend unberücksichtigt. Diese Vorgangweise ist nicht nur demokratiepolitisch bedenklich, sondern führt auch das Begutachtungsverfahren an sich ad absurdum.
Nun wurde ein Regierungsentwurf ebenfalls ohne Zustimmung des Sozialpartners im Ministerrat beschlossen. Das Dienstrecht im Öffentlichen Dienst ist der arbeitsrechtliche Rahmen für die öffentlich Bediensteten und ist so wie Kollektivverträge in der Privatwirtschaft zu sehen. Kollektivverträge können nur einvernehmlich zustandekommen.

Dieses sozialpartnerschaftlich geübte Recht den Lehrerinnen und Lehrern abzuerkennen ist ein Bruch der Sozialpartnerschaft!

Die Bundesregierung wird aufgefordert im Zuge des parlamentarischen Prozesses die Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wieder aufzunehmen.

Die GÖD-Bundeskonferenz ermächtigt das Präsidium zur Durchsetzung der angeführten Forderungen gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen in allen notwendigen Intensitäten einzusetzen. Ein entsprechender Antrag ist dem ÖGB-Vorstand zu übermitteln.

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