Volksanwaltschaft leitet Verfahren ein. G4S begrüßt Prüfung.
Die Volksanwaltschaft hat ein Prüfungsverfahren zum ab Jänner 2014 in Betrieb gehenden Schubhaftzentrum in der steirischen Gemeinde Vordernberg eingeleitet. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verträge zwischen Innenministerium und der Gemeinde sowie zwischen dieser und der privaten Sicherheitsfirma G4S soll überprüft werden, hieß es in einer Presseaussendung am Montagnachmittag.
Bedenken an verfassungsrechtlicher Zulässigkeit
Die Volksanwaltschaft hege Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Übertragung bestimmter Aufgaben an die Gemeinde Vordernberg und private Unternehmungen. Das Prüfungsverfahren werde sich auf die Frage konzentrieren, in welchem Umfang vertraglich definierte Leistungen durch die Polizei zu erbringen sind und inwieweit durch die gewählte Vorgangsweise menschenrechtliche Gewährleistungspflichten berührt sind.
Die Bundesverfassung sehe vor, dass Aufgaben der Sicherheitsverwaltung hoheitlich - also in der unmittelbaren Verantwortung des Innenministeriums - zu vollziehen sind, so die Volksanwaltschaft. Eine Privatisierung polizeilicher Aufgaben sei weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich vorgesehen.
Geprüft werden sollen außerdem Vorkehrungen und Eingriffsmöglichkeiten der Gemeinde bei Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrages mit G4S sowie der Umfang der Aufsichts- und Kontrollrechte des Innenministeriums in Bezug auf die Leistungserbringung durch die Gemeinde Vordernberg. Außerdem soll das Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Konzessionen sowie die Sicherstellung der Eignung des Personals überprüft werden. Die Einleitung des Prüfungsverfahrens wurde in der Sitzung der Volksanwaltschaft am Montag einstimmig beschlossen.
G4S begrüßt Prüfung
Das Sicherheitsunternehmen G4S hat in einer Stellungnahme gegenüber der APA festgehalten, dass es "die Prüfung durch die unabhängige Volksanwaltschaft begrüßt und vollinhaltlich unterstützen wird". In der Erstellung des Betriebskonzeptes für das Zentrum als auch in der Vertragsgestaltung sei auf eine klare Trennung zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Aufgaben Bedacht genommen worden. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass die Mitarbeiter "keinerlei Bewaffnung mit sich führen und auch nicht uniformiert auftreten werden".