Striktere Auflagen für Versammlungsleiter.
Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) will per Verordnung bestimmte Straßen und Plätze für Demonstrationen untersagen, allerdings nur befristet. Das geht aus dem Begutachtungsentwurf hervor, den er heute der SPÖ zugeleitet hat. Ferner sollen Spaßkundgebungen nicht mehr unter das Versammlungsrecht fallen und soll es zwischen zwei Demos einen Sicherheitsabstand geben.
In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf wird argumentiert, dass gehäufte Versammlungen an bestimmten Plätzen nachhaltige Auswirkungen etwa auf den Geschäftsbetrieb dort etablierter Gewerbebetriebe oder den Personenverkehr haben sowie auch für Lärmbelästigung von Anrainern sorgen. Daher wird vorgeschlagen, dass der Innenminister an gewissen Plätzen oder Straßenzügen gesamt 876 Stunden pro Jahr Demos untersagen kann. Freilich kann nicht eine ganze Region, also beispielsweise die Innenstadt, als Demozone verboten werden, wird betont.
Geht es nach den Plänen des Innenministers, soll die Exekutive künftig auch mehr Zeit erhalten, sich auf Demonstrationen vorzubereiten, konkret 72 Stunden. Zusätzlich soll die Anzeige der Veranstaltung detaillierter ausfallen müssen. Beschwichtigt wird, dass laut Judikatur so genannte Spontanversammlungen ohnehin weiter möglich sein müssen.
Angestrebt wird vom Ministerium auch eine stärkere Trennung von Demonstrationen und Gegenkundgebungen. Angepeilt werden 150 Meter. Diese Grenze kann laut Erläuterungen nur dann unterschritten werden, wenn keine Sicht- oder Schallverbindung zu einer anderen Versammlung besteht, wie dies etwa im engverbauten Stadtgebiet der Fall sein kann.
Was die Adjustierung von Demonstranten angeht, werden die Verbote ausgeweitet. Neu hinzu kommt, dass Versammlungsteilnehmer auch keine Gegenstände bei sich haben dürfen, die geeignet sind, im Falle "des erforderlich werdenden Einsatzes von Zwangsmaßnahmen" diese abzuwehren oder unwirksam zu machen, beispielsweise Schutzbekleidung, Schutzhelme oder Schutzschirme. Zuwiderhandeln wird zur Verwaltungsübertretung erklärt. Weiters wird das Nichtverlassen des Versammlungsorts nach einer Auflösung der Versammlung oder einer Wegweisung unter Strafe gestellt.
Aufgewertet werden soll die Funktion des Versammlungsleiters. Dieser hat für die Wahrung der Ordnung in der Versammlung zu sorgen. Er hat Gesetzesverstößen sofort entgegenzuwirken und die Versammlung aufzulösen, wenn seinen Anordnungen nicht Folge geleistet wird. Ist kein Leiter bei der Demo anwesend, treffen laut Gesetz dessen Aufgaben jenen Teilnehmer, der etwa durch Vorangehen und Aufforderungen, ihm zu folgen, die Route der Versammlung bestimmt. Kommt es bei einer Versammlung zu mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen oder zu einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, kann der Leiter bei schuldhaftem Verhalten mit bis zu 10.000 Euro pönalisiert werden.
Definiert wird im Gesetz der Begriff der Versammlung als "vorübergehende Zusammenkunft mehrerer Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken durch die Erörterung von Meinungen oder die Kundgabe von Meinungen an andere zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht". Explizit nicht darunter fallen "öffentliche Belustigungen", also beispielsweise Spaß-Demos, die demnach dem Veranstaltungs- und nicht dem Demonstrationsrecht unterlägen.