Schwarzgeld

Steuerabkommen mit der Schweiz: Die Details

13.04.2012


Steuerflüchtlinge gehen straffrei aus, Abgaben zwischen 15 und 38 Prozent.

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Das heute, Freitag, unterzeichneten Schwarzgeldabkommen mit der Schweiz soll schon nächstes Jahr 1 Mrd. Euro in Österreichs Staatskasse spülen, hofft das Finanzministerium. Bisher unversteuerte Gelder von Österreichern auf Schweizer Bankkonten sollen pauschal und einmalig mit 15 bis 38 Prozent besteuert werden. In der Folge fällt laufend eine 25-prozentige Abgabe auf die Zinserträge an. Steuerflüchtlinge, die jetzt ihre Abgaben zahlen, entkommen einem Finanzstrafverfahren - unter Umständen auch einer Gefängnisstrafe. Sie haben fünf Monate Zeit, um sich zu melden.

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Privatstiftungen und Personen- bzw. Kapitalgesellschaften sind von dem Abkommen nicht betroffen, sondern nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, die am 1.1.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen. Gelder, die aus einer Straftat stammen (Mafiagelder, Geldwäsche), können nicht reingewaschen werden. Auch wenn die Steuerhinterziehung vor dem heutigen Tag (13.4.2012) entdeckt wurde, gilt die Abgeltungssteuer nicht. Und: Wer sein Schwarzgeld vor 1.1.2013 aus der Schweiz weg transferiert, kann weiterhin bestraft werden.

Abgegolten werden Einkommens-, Umsatz- sowie die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis 1.8.2008). Steuerflüchtlinge haben zwischen 1.1.2013 und 31.5.2013 zwei Möglichkeiten: die anonyme Abgeltung oder die freiwillige Meldung.

Bei der anonymen Abgeltung berechnet die Schweizer Bank ihrem Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf das bestehende Vermögen und leitet diesen an die österreichischen Steuerbehörden weiter. Die Überweisung wirkt zusätzlich strafbefreiend, was Schwarzgeld betrifft. Der Bankkunde erhält dann eine entsprechende auf seinen Namen ausgestellte Bestätigung.

Wer der Meinung ist, die pauschale Besteuerung sei zu hoch oder es handle sich nicht um Schwarzgeld, kann sich auch freiwillig melden. Dies kommt einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich. In dem Fall meldet die Bank die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung, welche sie wiederum an die österreichische Schwesterbehörde weiterleitet. Danach muss der Kontoinhaber die Selbstanzeige vervollständigen und die Steuer zahlen.

Wie hoch der Satz für die Abgeltungssteuer ist, hängt u. a. von der Höhe des Vermögens ab und davon, wie lange es schon in der Schweiz liegt. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse können ja wegen des Schweizer Bankgeheimnisses nicht ersehen werden. Daher behilft man sich mit einer Formel, mit der die wahrscheinlichsten Konstellationen abgebildet werden sollen. Herangezogen wird dabei die Entwicklung des Kontostands (gleichbleibend, schwankend oder stark anwachsend).

Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent, der Höchststeuersatz 30 Prozent (erweiterbar auf 38 Prozent). Diese beiden Sätze sind von der Höhe des Vermögens unabhängig. Wenn anzunehmen ist, dass nur die Kapitalerträge nicht versteuert wurden, die Quelle aber schon, der Kontostand also nur geringfügig angewachsen ist, werden 15 Prozent verrechnet. Bei einem stark steigendem Kontostand wird hingegen davon ausgegangen, dass auch die Quelle hinterzogen wurde, sohin ist der Höchstsatz von 30 Prozent fällig.

Mehr zahlen muss nur, wer unter den Höchststeuersatz von 30 Prozent fallen würde und mehr als zwei Millionen Euro (per 31.12.2010 oder 31.12.2012) in der Schweiz gebunkert hat. Bei einem Vermögen von 2 bis 4 Mio. Euro fallen 32 Prozent an, zwischen 4 und 6 Mio. Euro 34 Prozent, zwischen 6 und 8 Mio. Euro 36 Prozent und darüber der maximale Satz von 38 Prozent.

Für die Abgeltungssteuer gibt es mehrere Stichtage: Abgegolten sind Einkommens-, Umsatz sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer, die vor dem 1.1.2012 hinterzogen wurden und wenn die Einnahmen in die Schweiz fließen. Für den Fall, dass der Vermögensstand bis zum 31.12.2012 stark angewachsen ist, gibt es eine Deckelung: Die Abgeltung gilt dann nur bis zum 1,2-fachen des Kontostands vom 31.12.2010. Der übersteigende Betrag ist von der Abgeltungssteuer nicht erfasst; damit soll vermieden werden, dass Steuerflüchtlinge den Großteil ihrer hinterzogenen Einkünfte in den Jahren 2011/12 in die Schweiz bringen.

Auch soll verhindert werden, dass von nun an noch neue Gelder in die Schweiz gebracht und günstiger besteuert werden. Daher unterliegen Zuflüsse nach dem heutigen Tag (13.4.2012) zwar der Einmalzahlung in der Schweiz, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung. Der auf diese Zuflüsse entfallende Anteil der Einmalzahlung wird als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer 2013 in Österreich angerechnet.

Jener, die meinen, noch schnell vor Inkrafttreten des Abkommens ihr Konto aufzulösen, um das Schwarzgeld in ein anderes Land zu transferieren, glaubt das Finanzministerium auch, habhaft werden zu können: Die Schweiz verpflichtet sich nämlich in dem Abkommen, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Destinationsländer jener Kunden zu liefern, die ihre Kontobeziehung in der Schweiz gekündigt haben. Österreich könne dann gegenüber diesen Ländern entsprechende "Maßnahmen" setzen. Die Schweiz wird die abziehenden Kontobesitzer allerdings weder besteuern noch ihre Daten nach Wien weiterleiten.

Daneben sollen auch zukünftige Erträge besteuert werden, und zwar mit 25 Prozent - dieser Satz (Quellensteuer) ist der österreichischen Kapitalertragssteuer (KESt) nachempfunden. Die Kunden können sich dabei wieder zwischen einer anonymen Abgeltung durch die Schweizer Bank oder einer Offenlegung der Erträge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung entscheiden.
 

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