Hintergrund
Tatbestand der Wiederbetätigung
04.09.2007
Der Paragraf 3g des Verbotsgesetzes regelt, was als Wiederbetätigung gilt.
Das Zeigen eines Hitlergrußes und das "Heil Hitler"-Rufen komme objektiv dem Tatbestand einer Wiederbetätigung nach Paragraf 3g des Verbotsgesetzes gleich, meinte Staatsanwalt Karl Rene Fürlinger, der in Salzburg für das Verbotsgesetz zuständig ist. Allerdings sei eine Anzeige gegen die Verdächtigen bei ihm noch nicht eingelangt. "Über den Vorfall habe ich bisher nur aus den Medien gehört." Auch Staatsanwaltschafts-Sprecherin Barbara Feichtinger wusste noch nichts über eine Anzeige.
Ob die Wehrdienstpflichtigen mit einer Anklage rechnen müssen, käme auch darauf an, was sie mit dem Video bezwecken wollten. Die Aufnahmen der Öffentlichkeit zu unterbreiten, verstärke allerdings den Effekt, meinte Fürlinger. Auch die subjektive, innere Tatseite müsse beleuchtet werden.
Wollten die Soldaten andere von ihrer Gesinnung überzeugen oder sei es vielleicht nur eine "Suffpartie" gewesen? Ausschlaggebend sei auch, ob die handelnden Personen bisher in der rechtsextremen Szene auffällig in Erscheinung getreten sind und ob bei Hausdurchsuchungen verdächtige Gegenstände gefunden werden.
Fürlinger ist im Jahresschnitt mit "maximal zehn bis 15 Anzeigen" betraut, pro Jahr erstellt er im Schnitt zwei bis drei Anklagen nach dem Verbotsgesetz. Viele würden das "Heil Hitler"-Rufen und das Singen von rechtsextremen Liedern aus Provokation machen, zum Beispiel im Rausch die Polizei ärgern wollen. Wenn die Person sonst unauffällig war, kann das Verfahren auch eingestellt werden.