Terror-Verdacht

Islamisten am Wiener Flughafen verhaftet

16.06.2011


Einer der wegen Terrorverdachts gefassten Männer ist Österreicher.

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Insgesamt vier Personen sind am gestrigen Mittwoch unter Terrorverdacht festgenommen worden. Drei von ihnen wurden laut dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) auf dem Flughafen Wien-Schwechat "angehalten", als sie nach Pakistan reisen wollten, um dort an einem Terrorausbildungslager teilzunehmen. Die vierte in Wien festgenommene Person soll als Hauptverdächtiger die Reise organisiert haben. In diesem Zusammenhang ist eine Wiener Moschee im Visier der Behörden.

Österreicher soll "Personal" rekrutiert haben

Gegen den Hauptverdächtigen lag ein Haftbefehl wegen Rekrutierung für die Ausbildung in Terrorcamps im afghanisch-pakistanischen Raum sowie dem Verdacht vor, eine Terrororganisation finanziell unterstützt zu haben. Er soll auch als Kontaktmann der Al-Kaida in Pakistan fungiert haben. Bei dem Mann handelt es sich um einen 25-jährigen, gebürtigen Österreicher, der zum Islam konvertiert ist. Konkret soll er die Deutschen Taliban Mujaheddin (DTM) unterstützt haben.

Der Verhaftete hatte laut BVT Kontakt zum Österreicher Maqsood L. (21), der am 16. Mai in Deutschland festgenommen wurde. Auch dieser soll laut deutscher Bundesanwaltschaft versucht haben, Teilnehmer für den militanten Jihad (Heiliger Krieg) zu gewinnen. Auch soll er für die Organisation etwa 1.000 Euro beschafft haben. Der am Mittwoch in Wien verhaftete Hauptverdächtige hatte demnach auch Kontakt zu einem Deutschen der am 30. Mai in Österreich festgenommen wurde. Dieser soll an Deutschland ausgeliefert werden. Gegen Maqsood L. und den Deutschen ermittle der deutsche Generalbundesanwalt auch wegen mutmaßlicher Beteiligung an einem Anschlag, hieß es.

Weitere Einvernahmen
Die vier Terrorverdächtigen sind am Donnerstag weiter einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft Wien hat über ihre weitere Vorgehensweise noch nicht entschieden, wie Sprecher Thomas Vecsey der APA auf Anfrage sagte.

Vecsey bestätigte den Haftbefehl gegen den Hauptverdächtigen, einen 25-jährigen gebürtigen Österreicher, der zum Islam konvertierte, wegen Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung, Terrorismusfinanzierung und Ausbildung für terroristische Zwecke. Der letzte Punkt ist erst seit Inkrafttreten eines entsprechenden Paragrafen mit Jahresanfang strafbar.

Wie strafbar ist eine Terrorausbildung?
Ob die reine Absicht, an einer Terrorausbildung teilzunehmen, von der neuen Regelung abgedeckt wird, ist offen. "Das ist die Frage", sagte Vecsey. "Das wird vom Gericht zu entscheiden sein." Die drei anderen Festgenommenen waren laut Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) am gestrigen Mittwoch dingfest gemacht worden, als sie gerade nach Pakistan ausreisen wollten, um dort ein Terrorcamp zu absolvieren.

Sowohl Ausbildnern als auch Teilnehmern an Terrorcamps drohen jahrelange Haftstrafen, wenn die vermittelten Fähigkeiten für terroristische Zwecke eingesetzt werden sollen. Wörtlich lautet der neu ins Strafgesetzbuch aufgenommene Paragraf 278e:

   "(1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat (...) geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

   (2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat (...) geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

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