Gesetzeswidrig
Urteil: VfGH hebt E-Voting auf
21.12.2011
Begründung: Mit derzeitiger Technologie sei E-Voting schwer durchzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Verordnung zum E-Voting bei der ÖH-Wahl als gesetzeswidrig aufgehoben. Der Gerichtshof stellte unter anderem fest, dass nicht präzise genug geregelt war, wie und mit welchen Mitteln sowie unter welchen Kriterien die Wahlkommission überprüfen kann, ob das System fehlerlos funktioniert hat.
Das aktuelle Erkenntnis betrifft zwar die Wahl der Hochschülerschaft 2009, VfGH-Präsident Gerhart Holzinger sprach bei einer Pressekonferenz am Mittwoch dennoch von einer "richtungsweisenden Bedeutung" auch für andere Wahlen.
Beim derzeitigen Stand der Technologie sei E-Voting schwer bis unmöglich durchzuführen. Wenn man eine elektronische Wahl durchführen möchte, müssten entsprechende Anforderungen erfüllt werden. "Das war nicht gegeben", meinte der VfGH-Präsident.
Holzinger räumte ein, dass bei jeder Wahl Fehler passieren könnten. Beim E-Voting könnten Fehler und Manipulationen allerdings schwerer zu erkennen sein als bei einer Papierwahl. Die Wahlordnung müsse jedoch gewährleisten, dass die Durchführung einer Wahl von jedem nachvollziehbar und auch für die Wahlbehörde überprüfbar ist.
Studentenvertreter hatten das E-Voting bei den Wahlen zur Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH) von Anfang an kritisiert. Nun, mehr als zweieinhalb Jahre später, bekommen sie durch die Aufhebung der Verordnung vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) Recht. Als "Riesenerfolg" bezeichnen die Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) sowie der Verband Sozialistischer Student_innen (VSStÖ) das Urteil in einer Aussendung, endgültig "gescheitert" ist das Projekt laut der ÖH.
Gerichtskopiergebühren aufgehoben
Ebenfalls abgeschlossen wurde das Verfahren zu den Gerichtsgebühren. Gebühren für selbst angefertigte Kopien etwa mit einem Scanner oder einer Digitalkamera verstoßen demnach gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Gebühren für Kopien wurden mit dem Budgetbegleitgesetz bereits reduziert: Ab 1. Jänner sind für vom Gericht angefertigte Kopien statt derzeit 1,10 nur mehr 0,60 Euro pro Seite zu zahlen, für selbst angefertigte Kopien sind 0,30 (statt 0,60) Euro vorgeschrieben.
Auch diese Neuregelung gilt aber nur mehr bis 1. Juli 2012 - denn dann endet die vom VfGH gesetzte Reparaturfrist. Da die Aufhebung beide Kopienarten betrifft, müssen die Regelungen bis dahin novelliert werden - wenn die Justiz weiterhin für von Gerichten angefertigte Kopien Gebühren kassieren will.