Seit Anfang 2006 können u.a. Traumatisierte leichter abgeschoben werden - der VfGH prüft jetzt die Zulässigkeit.
Seit 1.1.2006 ist das neue Asyl- und Fremdengesetz in Kraft, das unter der schwarz-orangenen Regierung entworfen und gemeinsam mit den Stimmen der SPÖ beschlossen wurde. Die restriktiveren Regelungen brachten u.a. eine leichtere Ausweisung von traumatisierten Asylwerbern. Der Verfassungsgerichtshof prüft eben diese Passage auf ihre Verfassungskonformität. ÖVP-Innenminister Günther Platter lehnte bisher jede Änderung an dem Gesetz ab.
Trauma-Flüchtlinge
Bis zum Beginn des Vorjahrs waren
traumatisierte Flüchtlinge vom sogenannten "Dublin-Verfahren" ausgenommen.
Das heißt, auch wenn ein anderer EU-Staat oder Norwegen bzw. Island
erstzuständig war, wurden die Fälle in Österreich behandelt. Jetzt können
die Betroffenen überstellt werden, wenn es medizinisch verantwortbar ist und
keine Verschlechterung des Zustands durch die Abschiebung droht.
Damit können die Betroffenen auch in Schubhaft genommen werden. Ausgenommen sind nur Kinder bis 14 und Jugendliche bis 19 Jahre, sofern diese nicht straffällig geworden sind.
VfGH prüft
Knackpunkt und Prüfansatz des
Verfassungsgerichtshofs ist folgender: Wenn eine Abschiebung aus
Menschenrechts-Gründen, z.B. bei einer Traumatisierung nicht möglich ist,
dann wird sie zwar verschoben - allerdings kann diese Verzögerung nicht
verlängert werden. Der Asylwerber müsste also nach Ablauf der Frist auch
dann abgeschoben werden, wenn die Traumatisierung weiter besteht.
In seinem Prüfbeschluss stellt der VfGH klar, dass, sollte eine menschenrechtskonforme Abschiebung auf Dauer nicht möglich sein, das Asylverfahren in Österreich durchgeführt werden muss, auch wenn eigentlich ein anderer EU-Staat zuständig wäre. In diesem Fall muss Österreich also das "Selbsteintrittsrecht" ausüben und den Fall an sich ziehen.
Neuer Kriterienkatalog
Bei der Gewährung eines humanitären
Aufenthaltstitels hat Platter vorige Woche einen Kriterien-Katalog
herausgegeben, anhand dessen entschieden werden soll, ob der Betreffende im
Land bleiben darf. Konkret sieht die Liste vor, dass aufgrund von
Menschenhandel, Gewalt in der Familie, besonderen persönlichen Gefährdungen
oder Notlagen oder Fällen von Ausbeutung ein Bleiberecht möglich sein soll.
Weiters muss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ("Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens") immer berücksichtigt werden.
Nur ein Zusammenspiel mehrerer dieser Faktoren kreiert ein automatisches Bleiberecht.