Studiengebühren
VfGH: Unis dürfen keine Gebühren einheben
26.07.2013
Autonome Einhebung duch Unis verfassungswidrig. Gesetzliche Sanierung aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die Übertragung der Kompetenz für die Einhebung von Studiengebührern an die Unis für verfassungswidrig. Dem Staat komme für die Finanzierung öffentlicher Universitäten eine "besondere Verantwortung" zu, betonte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bei einer Pressekonferenz am Freitag. Diese bedinge eine gesetzliche Regelung für die Einhebung von Studiengebühren, eine Übertragung in die Autonomie der Unis sei "ausgeschlossen". Die aktuell gültige im Dezember 2012 beschlossene Studiengebührenregelung ist davon nicht betroffen.
Gebühren vom Wintersemester 2012/13 betroffen
Die Entscheidung des VfGH betrifft die im Wintersemester 2012/13 geltende Rechtslage: Acht der 21 Universitäten hatten damals Studiengebühren für Langzeitstudenten und Studenten aus Nicht-EU-Staaten eingehoben, nachdem der VfGH mit 1. März 2012 die gesetzliche Regelung dazu aufgehoben hatte und sich die Regierung auf keine Reparatur einigen konnte. Gegen diese - mit Beschwerden vor den VfGH gebrachte - Vorgangsweise leitete der VfGH im Oktober 2012 ein Verordnungsprüfungsverfahren ein. Daraufhin schafften SPÖ und ÖVP im Dezember die gesetzliche Reparatur der Studiengebührenregelung für die Zukunft und wollten gleichzeitig die im Wintersemester 2012/13 "autonom" eingehobenen Gebühren rückwirkend sanieren.
Gesetzliche Sanierung aufgehoben
Diese gesetzliche Sanierung hat der VfGH nun wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Gleichzeitig hielt er aber auch grundsätzlich fest, dass die Übertragung der Kompetenz für die Einhebung von Studienbeiträgen an die Unis verfassungswidrig ist. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurden die konkreten Verordnungs-und Bescheidprüfungsverfahren noch nicht entschieden. Angesichts der Aussagen in der Entscheidung "sind die Universitäten aber nicht gehindert, diese Gebühren zurückzuzahlen", so Holzinger.
Die von der Regierung versuchte Sanierung dieser verfassungswidrigen autonomen Einhebung durch das Erheben der von den acht Unis erlassenen Satzungen in den Gesetzesrang sei dann gleichheitswidrig gewesen, so Holzinger. Diese Vorgehensweise hätte nämlich dazu geführt, dass an manchen Unis Langzeitstudenten und Studenten aus Nicht-EU-Staaten Studiengebühren in Höhe von 363 Euro pro Semester bezahlen mussten, für die gleichen Studien an anderen Unis aber nicht.
VfGH: Unis sollten Vorkehrungen für Rückzahlungen treffen
Dass die konkreten von den Studenten eingebrachten Beschwerden noch nicht entschieden wurden, habe mit den unterschiedlichsten Verfahrenskonstellationen zu tun. Diese würden nun im Herbst behandelt, betonte Holzinger. Gleichzeitig hielt der VfGH aber recht klar fest, dass die Unis "angesichts der Aussagen in der heutigen Entscheidung jedoch Vorkehrungen für die Rückzahlung (bzw. Anrechnung) von Studiengebühren an die Studierenden treffen können".
Die Universitäten haben während des Verfahrens immer wieder angekündigt, die Gebühren im Falle der Verfassungswidrigkeit ihrer Einhebung zurückzuzahlen. Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle (V) seinerseits hatte den Hochschulen die Erstattung dieser Kosten zugesagt.