Die Grünen lagen mit lediglich 21 Stimmen vor der FPÖ.
Bei der ersten Auszählung durch die Bezirkswahlbehörde wurden 82 Stimmzettel weniger als abgegebene Wahlkarten gezählt. Eine zweite Zählung der Stadtwahlbehörde ergab wiederum 23 Stimmzettel mehr als abgegebene Wahlkarten. Die Auszählung durch den Verfassungsgerichtshof bestätigte dieses Ergebnis, hieß es.
Wie es zu dieser Differenz kommen konnte, bleibe unklar. "Es besteht jedoch kein Zweifel, dass die festgestellten Unstimmigkeiten auf die Verletzung der Wiener Wahlordnung und damit auf Rechtswidrigkeiten zurückzuführen sind", so der VfGH.
21 Stimmen Unterschied
Einer Wahlanfechtung wird nur dann stattgegeben, wenn festgestellte Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten. Dies sei hier der Fall: Die Grünen erhielten bei der Bezirksvertretungswahl 10.031 Stimmen, die FPÖ erhielt 10.010 Stimmen. Bei 23 Stimmzettel mehr als abgegebene Wahlkarten konnten die Rechtswidrigkeiten also Einfluss auf das Wahlergebnis haben.
Generell gelte, dass die gesetzlichen Regelungen für eine Wahl strikt ausgelegt werden müssen, so der VfGH. Dies diene dem Ziel, die Stimmabgabe zweifelsfrei zu dokumentieren, verbundene Unklarheiten möglichst beseitigen zu können, eine nachvollziehbare Zuordnung der Stimmen zu den einzelnen Wahlparteien zu erreichen und die Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens, insbesondere anlässlich einer Wahlanfechtung, sicherzustellen.
Nicht nur Briefwahl wiederholt
Eine Wiederholung lediglich der Briefwahl komme nicht in Betracht, wurde betont. "Grundsätzlich kann nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, welche Wähler im Rahmen der Briefwahl an der Wahl teilgenommen haben." Jemand, der eine Wahlkarte beantrage, habe nämlich verschiedene Möglichkeiten der Stimmabgabe: Die Wahlkarte kann per Post übermittelt werden, sie muss aber nicht. Man könne sich trotzdem für eine Urnenwahl entscheiden.
Zudem weiche im vorliegenden Fall die Zahl der auf der Liste der Briefwähler erfassten Wähler von der Zahl der in die Ergebnisermittlung einbezogenen Briefwahlstimmen ab. "Der Kreis der Briefwähler ist also nicht mit völliger Sicherheit exakt zu bestimmen. Daher ist auch eine Beschränkung der Wahlwiederholung auf diese Personen nicht möglich", hieß es in der VfGH-Aussendung.
Kampf um Platz Zwei
Bei der Bezirksvertretungswahl 2015 in der Leopoldstadt war die SPÖ klarer Sieger mit 17.499 Stimmen (38,64 Prozent). Umkämpft war aber der zweite Platz. Die Grünen (10.031 Stimmen, 22,15 Prozent) lagen schlussendlich nur um 21 Stimmen vor der FPÖ (10.010 Stimmen, 22,10 Prozent). Die Freiheitlichen fochten die Wahl an, geht es beim zweiten Platz in einem Wiener Bezirk doch um den Posten eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters.
Kommende Woche befasst sich der VfGH mit einer zweiten Anfechtung der FPÖ: In einer zweieinhalbtägigen öffentlichen Verhandlung geht es da um die Bundespräsidentenwahl. Auch da steht die Auszählung der Briefwahlstimmen im Mittelpunkt, allerdings in viel größerem Ausmaß.