Im schlimmsten Fall dürfen Schüler in andere Klassen und von der Schule gewiesen werden. Es gibt aber auch Sanktionen gegen Eltern.
Welche "Strafen" derzeit Lehrer verhängen dürfen, ist im Schulunterrichtsgesetz (SchuG) geregelt. Dort heißt es im Paragraf 47 Absatz 1 etwa: "Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz (meist Landesschulrat) ausgesprochen werden."
Andere Klasse
Gleich anschließend ist im zweiten Absatz
festgehalten, dass "wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, der Schulleiter einen
Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in
einen anderen Lehrgang versetzen kann". Wenn mit einer solchen Maßnahme
nicht das Auslangen gefunden wird, "kann die Schulkonferenz (...) die
Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen".
Andere Schule
Ausgeschlossen werden kann der Schüler, wenn er
seine Pflichten wie etwa die Einhaltung der Hausordnung "in schwer wiegender
Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von
Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten
eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der
Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen
Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt". An den Pflichtschulen ist ein
Ausschluss allerdings "nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine
dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen
Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres
Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist". Bei
Gefahr im Verzug kann die Schulbehörde erster Instanz eine Suspendierung
aussprechen. Ein Ausschluss kann auch auf Schulen im Umkreis erstreckt
werden.
Sanktionen gegen Eltern
In Paragraf 47 Absatz klargestellt wird,
dass "körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen
verboten sind". Bereits jetzt ist es dem Schulleiter möglich,
Erziehungsberechtigte, die "ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in
wichtigen Fragen uneinig sind" beim zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu
melden.
Wiedergutmachung vorgesehen
Falls ein Schüler schulische
Einrichtungen vorsätzlich beschädigt, ist er "über Auftrag des Schulleiters,
eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an
Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet", diesen Schaden
auch zu beseitigen - sofern dies zumutbar ist (Paragraf 43 Abs. 2).