Trotz zweier weiterer Anzeigen, die gegen ihn laufen, muss BZÖ-Chef Peter Westethaler nicht mit einer unbedingten Haftstrafe rechnen.
Der am Dienstag im Zuge der orangen Prügelaffäre wegen Falschaussage (nicht rechtskräftig) verurteilte BZÖ-Obmann Peter Westenthaler hat keine Umwandlung seiner bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten in eine unbedingte zu befürchten. Selbst wenn die Strafe rechtskräftig werden und Westenthaler wegen eines anderen Deliktes erneut verurteilt werden würde, dürfte die Strafe eine bedingte bleiben.
Zwei weitere Anzeigen laufen
Der BZÖ-Obmann hat sich neben dem
aktuellen Fall auch mit zwei weiteren Anzeigen herumzuschlagen. Mitte Juli
hatte ein Polizist Strafanzeige gegen den BZÖ-Chef erstattet, da ihn dieser
angeblich am Tag des EM-Matches Deutschland-Österreich angefahren hatte.
Eine weitere Anzeige betrifft den Untersuchungsausschuss zur Causa
Innenministerium: Unter Berufung auf einen anonymen Informanten verdächtigt
die FPÖ Westenthaler, einen dem BZÖ nahestehenden Polizisten mit der
Beschaffung der EKIS-Daten einer kosovarischen Flüchtlingsfamilie beauftragt
zu haben.
Beide Fälle würden aber - selbst bei einer allfälligen Verurteilung - nicht dazu führen, dass die bedingte Haftstrafe wegen Falschaussage in eine unbedingte umgewandelt würde. Laut dem Sprecher der Staatsanwaltschaft, Gerhard Jarosch, gäbe es dann zwar eine "Zusatzsstrafe"; die Umwandlung einer bedingten in eine unbedingte Strafe erfolge laut Gesetz aber nur, wenn eine "gleiche schädliche Neigung" vorliegt. Das heiße, der Verurteilte müsste entweder erneut ein gleiches Delikt (etwa wieder Falschaussage) oder etwas ähnliches wie etwa Betrug begehen.