Neue Affäre

Westenthaler muss um Immunität bangen

15.07.2008

BZÖ-Chef Peter Westenthaler muss im Falle eines Strafantrages wegen Körperverletzung abermals um seine politische Immunität bangen.

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© Norbert Juvan
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Zuletzt wurde diese wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage im Zusammenhang mit der orangen Prügelaffäre aufgehoben. Um eine Kandidatur bei der Nationalratswahl muss Westenthaler zwar nicht fürchten, da ein Urteil nicht vor dem Wahltag zu erwarten ist. Ein Mandat könnte er aber bei einer eventuellen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verlieren.

Der genaue Gesetzestext
Geregelt ist der Ausschluss von der Wählbarkeit in der Nationalratswahlordnung (NRWO) unter Paragraf 22. Dort heißt es: "Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist." Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten, die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

Auch Mandat könnte verloren gehen
Auch die Aberkennung eines Mandats erfolgt ab einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Dies könnte theoretisch passieren, sollte Westenthaler nach einem Wiedereinzug in den Nationalrat verurteilt werden. In der 90-jährigen Geschichte der Republik ist dies übrigens erst einmal vorgekommen: 1998, beim FP-Abgeordneten Peter Rosenstingl.

Ab dem Tag seiner Angelobung als Abgeordneter ist Westenthaler zwar unabhängig vom Tatzeitpunkt durch Immunität geschützt - allerdings nur dann, wenn die mutmaßliche Tat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Abgeordneter stand. Ob das der Fall war, wird der Immunitätsausschuss des Nationalrats entscheiden, sollte ein dahingehender Antrag der Behörden einlangen.

Immunität könnte abgesprochen werden
Während bei Ehrenverletzungen der Immunitätsausschuss grundsätzlich eher nicht ausliefert, ist das bei gewöhnlichen kriminellen Handlungen in der Vergangenheit sehr wohl der Fall gewesen. Bei Anklage auf Körperverletzung könnte der Immunitätsausschuss Westenthaler die Immunität absprechen. Sinn der Immunität ist, dass die Abgeordneten gegen Willkür und Machtmissbrauch der Exekutive geschützt werden.

Relikt aus der Monarchie
Historisch ist die Immunität ein Relikt der Monarchie. Die Abgeordneten sollten so dem Zugriff des Kaisers entzogen werden. Die Auslieferungspraxis des Nationalrates wurde im Lauf der Jahre mehrmals geändert: So waren bis in die 70er Jahre selbst Verkehrsdelikte durch die Immunität geschützt. Zwischen 1997 und 2002 wurde bei Ehrenbeleidigungsdelikten in der Regel der Auslieferung zugestimmt. Seit 2002 wird bei Ehrenbeleidigungen wie Üble Nachrede grundsätzlich eher nicht mehr ausgeliefert.

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