Hundeführschein
Wien verbietet Scharfmachen von Hunden
09.03.2010
Zusätzlich zum Hundeführschein wird ab 1. Juli die Schutzhundeausbildung verboten.
Ab 1. Juli müssen in Wien alle Besitzer sogenannter Kampfhunde einen Hundeführschein absolvieren. Das entsprechende Gesetz bringt jedoch noch weitere Verschärfungen. So wird in der Bundeshauptstadt künftig auch die Schutzhundeausbildung - also das Scharfmachen eines Vierbeiners - verboten sein. "In den Händen Privater ist ein derart ausgebildeter Hund ähnlich einer Waffe, was zu gefährlichen Situationen führen kann", begründete Umweltstadträtin Ulli Sima (S) die Maßnahme am Dienstag.
Verbot von Schutzhundeausbildung
Mit Inkrafttreten des neuen
Gesetzes gebe es die Schutzhundeausbildung dann nur mehr bei der Polizei und
dem Bundesheer, so Sima in einer Aussendung. Unterstützung kommt dabei von
der Tierärztekammer. Laut Walter Holzhacker, Präsident der Kammer, ist eine
Schutzhundeausbildung momentan in so gut wie jeder Hundeausbildungsstätte
möglich. Diese habe bei privaten Tierhaltern aber nichts zu suchen, sagte
er. Ein derartiges Verbot sei eine österreichische Novität und als solche
äußerst begrüßenswert.
Das Gesetz zur Einführung des Hundeführscheins stand am Dienstag auf der Tagesordnung des Umweltausschusses. Die ÖVP lehnte den Entwurf, der am 26. März im Landtag abgesegnet werden soll, ab. Das Konzept der SPÖ weise nicht nur grobe Mängel auf, zudem sei das Begutachtungsverfahren umgangen worden. Es könne nicht sein, dass der Opposition ein derart unausgegorenes Gesetz nach dem Motto "Friss oder stirb" hingeschmissen werde, obwohl der zugehörige Verordnungstext noch nicht einmal vorliege, kritisierte VP-Umweltsprecher Roman Stiftner via Aussendung.
Ab 1. Juli Realität
Der Hundeführscheinpflicht tritt am 1.
Juli in Kraft. Die Prüfung ist innerhalb der erste drei Monaten ab
Haltungsbeginn abgelegt werden. Wiener, die bereits jetzt einen Kampfhund
halten, haben ab Juli ein Jahr lang Zeit. Werden Tierbesitzer ohne
Führschein erwischt, setzt es Verwaltungsstrafen. Darüber hinaus kann in
Gefahrensituationen der Hund auf Veranlassung der Polizei sofort und
dauerhaft abgenommen werden.