Oberste Gericht entschied auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat nun entschieden, dass Urlaubern wegen zahlreicher Mängel am Ferienort zusätzlich zu einer Reisepreisminderung auch ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 560 Euro zusteht, informierte das Konsumentenschutzministerium. Damit gab der OGH der Klage eines Ehepaares wegen missglückter Flitterwochen in Ägypten recht.
Große und kleine Mängel
"Dass Konsumenten in Zukunft
bei entgangener Urlaubsfreude leichter Schadenersatzansprüche durchsetzen
können, wenn der langerwartete und vielleicht mühsam ersparte Urlaub durch
größere und kleinere Mängel nicht zum Traumurlaub wird, ist sehr
erfreulich", kommentiere Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer (S)
den Richterspruch. Das Urteil spricht sich klar für die Trennung der
Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz wegen entgangener
Urlaubsfreude aus.
Lärm und schlechte Bademöglichkeiten
Stein des Anstoßes
war die Hochzeitsreise eines frisch vermählten Paares im Jahr 2007 nach
Ägypten. Wegen weitreichender Mängel wie Lärm in der Anlage und
eingeschränkten Bademöglichkeiten im Meer wurde der Reiseveranstalter, REWE
Austria Touristik GmbH, in einem Musterprozess des Vereins für
Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenministeriums auf
Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geklagt.
Schadenersatz
Zwar sprachen das Erstgericht wie auch das
Berufungsgericht den Verbrauchern eine Reisepreisminderung zu, aber lehnten
einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch ab. Die Begründung war, dass bei
der Preisminderung die entgangene Urlaubsfreude mit abgegolten wäre. Damit
folgten sie der Argumentation eines vorhergegangenen Entscheidung des OGH,
das bereits im vergangenen Jahr wieder revidiert wurde. Darin sprach sich
der OGH für einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch für entgangene
Urlaubsfreude bei einer Reisepreisminderung in der Höhe von 25 Prozent aus.