Baustellenlärm und Schmutz im Zimmer: Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird. AK gibt Tipps wie Sie zu Schadenersatz kommen.
Die schlechte Unterbringung sorgte auch heuer wieder für Aufregung unter den KonsumentInnen. Das zeigt die erste AK Analyse von fast 180 Urlauberbeschwerden. Die AK gibt Tipps, was KonsumentInnen bei Urlaubsmängeln tun können.
Pool statt schneeweißer Sandstrand
Familie L. hatte Anfang
des Jahres eine dreiwöchige Pauschalreise nach Mexico bei Thomas Cook um
rund 5.000 Euro gebucht. Sie freuten sich auf den kilometerlangen,
schneeweißen Sandstrand, der im Prospekt angekündigt und abgebildet war.
Dort angekommen, die böse Überraschung: Der Strand war stellenweise nicht
mehr vorhanden oder stark verkleinert durch Regenfälle und Meeresströmungen.
Dadurch wurde es schwierig, am Pool einen Platz zu ergattern. Die Familie
beschwerte sich und der Reiseveranstalter verwies auf höhere Gewalt und bot
300 Euro an, also bloß sechs Prozent des Gesamtreisepreises. Die AK
intervenierte und verlangte 35 Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener
Urlaubsfreude. Der Strand war nicht erst kurzfristig in Mitleidenschaft
gezogen worden. Der Reiseveranstalter erhöhte auf 450 Euro Schadenersatz
(zehn Prozent). Die AK prüft ein Musterverfahren.
Reklamation bei Baustellenlärm
Baustelle und Staub statt
schöner Ausblick und Ruhe Familie S. buchte für Ende Mai eine Pauschalreise
in Ägypten um über 1.000 Euro super last minute. Doch Urlaubsruhe sollte der
Familie nicht vergönnt sein. Denn am Strand des Nachbarhotels wurde von
sieben Uhr früh bis 19.30 Uhr abends mit zwei Baggern gestemmt. Die Familie
reklamierte sofort, hätte aber nur bei Bezahlung eines sehr hohen Aufpreises
übersiedeln können - 455 Euro plus 30 Euro Umbuchungsgebühr. Erst drei Tage
vor Abreise wurde die Übersiedlung billiger: 105 Euro. Die Familie
übersiedelte dann doch noch. Nach ihrer Rückkehr wandte sie sich an die AK.
Aber für die von Lärm und Schmutz beeinträchtigten Tage bekommen sie keine
weitere Entschädigung mit Hinweis auf den erlassenen Aufpreis.
Tipps der AK Konsumentenschützer bei Urlaubsmängeln
+
Ihre Urlaubsmängel wurden nicht am Urlaubsort behoben? Machen Sie sofort
nach der Rückkehr aus dem Urlaub Ihre Ansprüche mit einem eingeschriebenen
Brief gegen den Reiseveranstalter geltend. Einen Musterbrief finden Sie auf
der AK Homepage.
+ Lassen Sie sich nicht mit Gutscheinen abspeisen.
Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren. Wie hoch Ihre Ansprüche sind,
finden Sie in der "Frankfurter Tabelle".
+ Unter Umständen
möglich ist auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Voraussetzung:
Erhebliche vom Reiseveranstalter verschuldete Mängel.
+ Für den
nächsten Urlaub: Beanstanden Sie Reisemängel sofort vor Ort. Dokumentieren
Sie die Mängel zu Beweiszwecken - Fotos, Zeugen, Videos.