Reiselust

Tipps, wie man sein Geld zurück bekommt

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 "Prospektwahrheit" gilt. Urlauber haben Gewährleistungsanspruch.

Steilküste statt Sandstrand, lärmende Baustelle statt Pool vor dem Fenster, Hotel überbucht und die Ersatzunterkunft minderwertig: Wenn der Traumurlaub zum "Horrortrip" wird, hat der Reisende Ansprüche auf Preisminderung und möglicherweise auch Schadenersatz. Denn grundsätzlich gilt die "Prospektwahrheit": Die im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen müssen auch erbracht werden, hieß es in einer Aussendung des Justizministeriums.

Beweise sichern!
Der Urlauber hat also einen Gewährleistungsanspruch. Warten dennoch negative Überraschungen, sollte man gleich Verbesserungen verlangen. Wird oder kann der Mangel nicht behoben werden: Beweise sichern. Fotos, Videos, Zeugen und eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, dass man auf die Mängel aufmerksam gemacht hat, erleichtern die Geltendmachung der Ansprüche.

Schadenersatz
Trifft den Reiseveranstalter am verpatzten Urlaub ein Verschulden, steht neben den Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatz zu. Verursachen die Speisen des Hotels beispielsweise eine Salmonellenvergiftung mit ihren bekannt unangenehmen Folgen, dann hat man Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzensgeld. Wichtig ist in solchen Fällen die umfassende Dokumentation des Krankheitsverlaufes.

Geldersatz

Wenn die Reise zur Gänze oder weitgehend vereitelt wird, kann - bei Pauschalreisen - für die entgangene Urlaubsfreude Geldersatz geltend gemacht werden. Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude hat das Gericht insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens des Reiseveranstalters, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

Wiener Gerichte haben in den vergangenen Jahren u.a. folgende Entscheidungen getroffen (Auszug aus der "Wiener Liste"). Allerdings erheben diese Beispiele keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit, es kommt immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an:

- Eine Übernachtung in einem von Schimmel befallenem Zimmer:
Preisminderung in der Höhe von 15 Prozent anteilig vom Reisepreis des Tages.
- Permanentes lautes Summen einer Pumpanlage außerhalb der Hotelanlage:
Preisminderung in der Höhe von 5 Prozent anteilig pro Tag der Beeinträchtigung.
- Badeurlaub ohne Bademöglichkeit für einen Rollstuhlfahrer; dem Pool fehlten ein Ein- und Ausstieg:
Preisminderung in der Höhe von 20 Prozent, da im Reiseprospekt ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass die allgemeinen Anlagen behindertengerecht sind.
- Hotel lag in der Flugschneise, Frequenz von ca. 50 Flügen täglich:
Preisminderung von 15 Prozent (der Reisende hatte aufgrund der Hinweise im Reiseprospekt und der Nähe des Hotels zum Flughafen mit Reiselärm zu rechnen, allerdings nicht in dieser Intensität).
- Verbrennung von Müll und damit in Zusammenhang stehende Geruchs-
und Rauchbelästigung:

Preisminderung von 37,5 Prozent anteilig für die Dauer der Beeinträchtigung.
- Am Strand angeschwemmtes Seegras in großen Mengen wurde nicht sofort entfernt und es kam zu einer üblen fischartigen Geruchsentwicklung:
Preisminderung von 15 Prozent.
- Belästigung durch Lärm und übermäßige Staubentwicklung durch Bauarbeiten am Strand:
Preisminderung von 20 Prozent für den Baulärm und weitere 10 Prozent für die damit verbundene Staubentwicklung.
- Anstatt der Unterbringung in einem "normalen" Hotel wurden die Reisenden in einem "Stundenhotel" einquartiert und rügten die hier "typische Lärmentwicklung": Preisminderung von 30 Prozent.
- Betonklötze im Meer, die wahllos herumstehen und aus dem Wasser ragen: Preisminderung von 10 Prozent, weil im Reiseprospekt "herrliche Sandstrände" zugesagt waren.

Keinen Anspruch auf Preisminderung gibt es bei folgenden Beispielen:

- Auftreten von Staubwuseln (kein Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit);
- Keine Urlaubsstimmung aufgrund der geringen Anzahl von Gästen (kein objektiver Mangel);
- Kein Alkoholausschank auf den Malediven (In der Länder- und Preisinformation des Veranstalters wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich bei den Malediven um ein islamisches Land handelt. Aufgrund des religiösen Hintergrundes ist es daher üblich, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.);
- Die Beachbar schließt um 17.00 Uhr (das ist durchaus üblich);
- Die Duschstange ist locker und nicht richtig befestigt (Mangel von geringer Relevanz);
- Pool-Liegen sind staubig und weisen Katzenpfotenspuren auf (streunende Katzen sind kein Mangel, sondern allenfalls eine Unannehmlichkeit);
- Nachgeben des schlammigen Meeresbodens (allgemein bekanntes Phänomen);

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