Strafverfahren
Anwalt beleuchtete Fall Koch auf rechtlicher Ebene
25.08.2008
Neben dem Strafsenat der Bundesliga wird der Zwischenfall um Rapid-Keeper Koch im Wiener Derby auch auf anderer Ebene Nachspiele haben.
Der Böller-Werfer, der den Deutschen außer Gefecht gesetzt hatte, hat nach einer Anzeige ein Strafverfahren am Hals und der Geschädigte könnte zivilrechtliche Ansprüche gegen den Tatverdächtigen und auch aus einer möglichen Veranstalterhaftung stellen.
Kein "rein verschuldensmäßige Haftung"
Zum
letzten Aspekt merkte der in Sportfragen spezialisierte Rechtsanwalt
Christian Flick am Montag an, dass die Veranstalterhaftung eines Vereins
keine "rein verschuldensmäßige Haftung wie sonst üblich" darstelle. "Das
bedeutet, dass auch die internationalen Verbände nicht die subjektive
Tatseite prüfen, welche konkreten Verletzungen im Schuldbereich eines
Vereins, im gegenständlichen Fall von Rapid, liegen", sagte der Grazer.
Die Rechtslage sei international rechtlich im wesentlichen so gelagert, dass bereits aus der Tatsache der Veranstaltung an und für sich eine Haftung als wahrscheinlich gelte, also Erfolgs- statt Verschuldenshaftung, meinte Flick. Eine ähnliche Regelung finde sich auch international sportrechtlich bei der Lösung doping-rechtlicher Fragen.
"Sowohl die UEFA als auch die FIFA verfolgen diese Rechtsgrundlage, die objektiv betrachtet sicherlich nicht ganz unumstritten ist, da sie sich gegenüber subjektiven Vorwürfen an einen Verein zu wenig orientiert", betonte der Anwalt.
Ermittlungen gegen beider Vereine möglich
Auch der CAS, das
oberste Sportgericht weltweit, habe sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen,
so dass erwartet werden könne, dass der Senat I der Bundesliga sowohl gegen
Veranstalter Rapid als auch gegen Verursacher Austria Ermittlungen und
Verfahren aufnehmen werde bzw. einzuleiten habe. Der Strafrahmen reicht
dabei bis zu 50.000 bzw. 10.000 Euro Geldbuße.
Die Entscheidung des CAS zu diesen Haftungsfragen gelte auch international als umstritten, so Flick. Seiner Meinung könne es durchaus sein, dass bei einer anderen Zusammensetzung des CAS-Senats eine veränderte juristische Richtung zum Trage kommen könnte.