Die niederösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden erließen Verordnungen, mit denen sie die Verwendung von „Krähenfängen“ für die Jagd auf Eichelhäher, Elstern (jeweils ab 1.8.) und Krähen zulassen.
Diese Verordnungen sind mehrfach rechtswidrig: Die genannten Arten sind nicht jagdbar, „Krähenfänge“ sind nicht-selektive Fallen und die Verwendung von Lockvögeln verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Die Proponenten des Volksbegehrens „Für ein Bundesjagdgesetz“ fordern die NÖ Landesregierung auf, dafür zu sorgen, dass diese Verordnungen umgehend zurückgezogen werden.
Nordische Krähenfallen werden zur Jagd auf Rabenvögel eingesetzt
„Krähenfänge“ („nordische Krähenfallen“) sind Fallen, die zur Jagd auf Rabenvögel (Corvidae) eingesetzt werden. So wie die anderen Singvogelfamilien sind aber auch die Rabenvögel nicht jagdbar. Ausnahmen zur Bejagung dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, die in keiner Weise gegeben sind. Gegen die Jagd auf Eichelhäher & Co wurde daher Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erstattet.
Außerdem sind die Fallen nicht selektiv und widersprechen daher der EU-Vogelschutzrichtlinie. „Das räumt sogar der NÖ Landesjagdverband ein, indem er in seinem Krähenfallen-Merkblatt schreibt, dass die geschützten Arten eben wieder freigelassen werden sollen, wenn der Fallensteller das nächste Mal vorbeikommt. Wenn diese Verordnungen nicht rasch zurückgezogen werden, bringen wir die Sache vor die EU-Kommission“, sagt Rudolf Winkelmayer, Bevollmächtigter des Volksbegehrens „Für ein Bundesjagdgesetz“, ehem. Amtstierarzt in Niederösterreich und langjähriges Mitglied des NÖ Landesjagdverbands.
Lockvögeln in „Krähenfängen“ sind verboten
„Krähenfänge“ können mit oder ohne Lockvögel betrieben werden. Im März 2023 hat allerdings das oö. Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Verwendung von Lockvögeln in „Krähenfängen“ Tierquälerei und daher durch § 5 Bundes-Tierschutzgesetz verboten ist. Dessen ungeachtet enthalten die Verordnungen der Bezirke Amstetten, Gänserndorf, Mistelbach und Waidhofen/Ybbs einen Anhang, in dem es unter der Zwischenüberschrift „Wichtig“ heißt: „Ein oder zwei Tiere bleiben als Lockvögel im Nordischen Krähenfang.“
Harte Strafen gegen Tierquäler
Jäger, die dieser Vorgangsweise folgen, müssen mit einer Verurteilung wegen Tierquälerei rechnen (Strafrahmen bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro). „Die BHs erlassen hier mehr als fragwürdige Verordnungen und putzen sich dann an den Jägern als Normunterworfenen ab. Es ist völlig absurd, dass einige BHs Anleitungen zum Rechtsverstoß in ihre Verordnungen aufnehmen und dann von den Normunterworfenen erwarten, dass sie diesen Verordnungen NICHT folgen“, sagt Madeleine Petrovic, Juristin und Präsidentin von Tierschutz Austria.
„Wir werden selbstverständlich alle Rechtsverstöße, die uns berichtet werden, zur Anzeige bringen“, bekräftigt Martin Balluch, Obmann des Vereins gegen Tierfabriken (VGT). „Der Landesjagdverband ist jetzt gefordert, das Politikversagen zu kompensieren und seine Mitglieder aktiv über die Rechtslage aufzuklären.“
Das Volksbegehren „Für ein Bundesjagdgesetz“ hat 14 Grundsätze formuliert, die in einem Bundesjagdgesetz verwirklicht werden sollen (https://bundesjagdgesetz.at/details.php). Die Initiative aus AG Wildtiere, Ökologischem Jagdverband, Tierschutz Austria und Verein gegen Tierfabriken wirbt derzeit um Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren, die alle in Österreich wahlberechtigten Personen auf einem beliebigen Bezirks- oder Gemeindeamt sowie rund um die Uhr online mittels Handysignatur leisten können.
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