Nach Abschuss

NATO beruft Sondertreffen ein

24.11.2015

Nach Abschuss eines russischen Jets wird nun beraten.

Zur Vollversion des Artikels
© EPA
Zur Vollversion des Artikels

Nach dem Abschuss eines russischen Kampfflugzeuges durch die Türkei berät die NATO über die Lage. Für Dienstagnachmittag (17.00 Uhr) sei auf Antrag der türkischen Regierung ein "außerordentliches Treffen" des Nordatlantikrates in Brüssel einberufen worden, teilte ein NATO-Sprecher mit. Dabei wolle die Türkei die Verbündeten über den Vorfall informieren.

Erster Abschuss seit 50er-Jahren
Die türkische Armee hatte am Dienstag im Grenzgebiet zu Syrien einen russischen Kampfjet vom Typ SU-24 abgeschossen. Die Maschine verletzte Ankara zufolge trotz Warnungen den türkischen Luftraum. Die russische Regierung erklärte dagegen, das Flugzeug habe sich ausschließlich im syrischen Luftraum aufgehalten. Bei dem Vorfall am Dienstag handelt es sich um das erste Mal seit den 1950er-Jahren, dass ein russisches oder sowjetisches Flugzeug von einem NATO-Staat abgeschossen wurde.

Artikel 4

Ein NATO-Sprecher erklärte auf Anfrage, bei dem Treffen am Dienstag handle es sich nicht um Konsultationen nach Artikel 4 des Nordatlantikvertrages. Nach diesem konsultieren einander die Bündnismitglieder, "wenn nach Auffassung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist". Anders als beim Bündnisfall nach Artikel 5 sind unmittelbare Folge nur Beratungen, eine konkrete Reaktion der NATO ist aber möglich.

Video: Türkei schießt russischen Kampfjet ab



Die türkische Regierung zitierte indes den Geschäftsträger der russischen Botschaft ins Außenministerium in Ankara, wie ein türkischer Regierungsangehöriger sagte.

Seit Gründung der Allianz 1949 wurde Artikel 4 fünf Mal in Anspruch genommen - davon vier Mal durch die Türkei. Zuletzt berief sich Ankara im Juli auf die Bestimmung, als es um die Bedrohung durch Anschläge und Angriffe vor dem Hintergrund des Konflikts in Syrien und im Irak ging.





 
Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel