Urteil: Partei hat nicht "Potenzial", Demokratie in Deutschland zu beseitigen.
Das deutsche Verfassungsgericht lehnte den 2013 eingereichten Verbotsantrag der Bundesländer ab. "Nach einstimmiger Auffassung des Zweiten Senats verfolgt die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele, es fehlt aber derzeit an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg führt", begründete Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle die Entscheidung.
Damit scheitert zum zweiten Mal ein Antrag auf ein NPD-Verbot. 2003 hatte der Zweite Senat das Verfahren gegen die NPD eingestellt, weil noch während des laufenden Verfahrens Spitzel des Verfassungsschutzes in der Parteispitze aktiv waren. Mehrere Verfassungsrichter sahen damals das faire Verfahren verletzt.
Verfahrensfehler sah das Verfassungsgericht dieses Mal nicht. Aber die Partei habe kein Erfolgspotenzial. Nach dem Grundgesetz könne eine Partei jedoch nur dann verboten werden, wenn sie darauf aus sei, "die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen".
Die NPD hat nur noch rund 5.000 Mitglieder und ist in keinem deutschen Landesparlament mehr vertreten. Mandate hat sie nur noch auf kommunaler Ebene. Die Verfassungshürden für ein Parteiverbot sind in Deutschland hoch. Nur zwei Mal seit 1949 wurden Parteien verboten: 1952 die "Sozialistische Reichspartei Deutschlands" (SRP), die eine Nachfolgepartei der NSDAP war, und 1956 die kommunistische KPD.