Guzman-Anwalt behauptet

Sinola-Kartell bestach mexikanische Präsidenten

13.11.2018

Eröffnungsplädoyers in Prozess gegen Drogenboss in New York begonnen. 

Zur Vollversion des Artikels
 
Zur Vollversion des Artikels

Mit einem Paukenschlag haben die Eröffnungsplädoyers im US-Prozess gegen den mexikanischen Drogenboss Joaquin "El Chapo" Guzman begonnen. Der Anwalt des Angeklagten erklärte am Dienstag, Guzmans Sinola-Kartell habe den scheidenden mexikanischen Präsidenten Enrique Pena Nieto und dessen Vorgänger Felipe Calderon bestochen.

Verantwortlich dafür sei aber nicht sein Mandant, sagte Strafverteidiger Jeffrey Lichtman vor dem Gericht in New York. Guzman habe in Wirklichkeit keine Macht im Sinola-Kartell gehabt und "nichts kontrolliert".

Der wahre Schuldige sei der flüchtige Drogenboss Ismael "El Mayo" Zambada, sagte Lichtman. Zambada habe das Kartell kontrolliert und zahlreiche Menschen bestochen - darunter die "Spitze, den derzeitigen Präsidenten Mexikos und den vorherigen". "Mayo kann dafür sorgen, dass Menschen verhaftet werden und dass die mexikanische Armee und Polizei töten, wen er will."

Sein Mandant Guzman dagegen sei lediglich der "Sündenbock", sagte Anwalt Lichtman weiter. "Warum braucht die mexikanische Regierung einen Sündenbock? Weil sie zu viel Geld bekommt, indem sie von den Chefs der Drogenkartelle bestochen wird." Ein Sprecher des scheidenden Präsidenten Pena Nieto wies die Bestechungsvorwürfe umgehend als "absolut falsch" zurück.

Ebenso äußerte sich Ex-Präsident Calderon: Die Äußerungen des Anwalts seien "absolut falsch", schrieb der Präsident der Jahre 2006 bis 2012 im Kurzbotschaftendienst Twitter. Der 61-jährige Guzman muss sich in New York unter anderem wegen Drogenschmuggels, Waffenhandels und Geldwäsche verantworten.

Laut Anklage soll das mexikanische Sinaloa-Kartell unter seiner Führung zwischen 1989 und 2014 fast 155 Tonnen Kokain und große Mengen andere Drogen in die USA geschmuggelt haben. Guzman droht lebenslange Haft. Mexiko hatte ihn im Jänner 2017 an die USA ausgeliefert.

Zur Vollversion des Artikels