Laut "Focus Online"

Super-Gift-Rizin in Wohnung: 29-Jähriger offenbar IS-Kämpfer

14.06.2018

29-Jähriger soll Rizin nach Leitfaden von Miliz hergestellt haben.

Zur Vollversion des Artikels
© APA
Zur Vollversion des Artikels

Der in der deutschen Stadt Köln festgenommene Tunesier Sief Allah H. wird von den Ermittlungsbehörden einem Medienbericht zufolge als Kämpfer der Jihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) eingestuft. Das Portal "Focus Online" berichtete am Donnerstag unter Berufung auf ranghohe Sicherheitskreise, der 29-Jährige sei seit April 2017 vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet worden.

Weiter hieß es, er habe das in seiner Wohnung gefundene hochgiftige Gift Rizin nach einem IS-Leitfaden produziert. Die deutsche Bundesanwaltschaft hatte zuvor in Karlsruhe mitgeteilt, H. sei es Anfang Juni gelungen, mit zuvor beschafften Gerätschaften und Substanzen hochgiftiges Rizin herzustellen. Noch "nicht abschließend geklärt" sei allerdings, ob er das Gift bei einem islamistischen Attentat einsetzen wollte. Laut Bundesanwaltschaft gab es zunächst keine Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft des Tunesiers in einer Terrorvereinigung und für eine örtlich und zeitlich eingegrenzte konkrete Anschlagsplanung.

Bereits bei kleinsten Mengen tödlich

Rizin ist eine extrem toxische Substanz, die bereits in kleinsten Mengen tödlich ist. Die giftige Substanz wurde in der Wohnung des Tunesiers in Köln-Chorweiler gefunden, die SEK-Beamte am Dienstagabend gestürmt hatten. Nach Angaben eines Sprechers der Bundesanwaltschaft konnte am Donnerstag noch nicht gesagt werden, welche Menge Rizin sich in der Wohnung befand.
 
Gegen H. wurde am Mittwochabend Haftbefehl wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz erlassen. Der 29-Jährige ist demnach dringend verdächtig, "vorsätzlich biologische Waffen hergestellt zu haben".
 
Zudem wird gegen H. wegen des Anfangsverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ermittelt. Hier sahen die Ermittler aber keinen dringenden Tatverdacht, der Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls auch wegen dieses Delikts gewesen wäre.
Zur Vollversion des Artikels