Laut Salvini

Transit: Italien klagt vor dem EuGH

14.05.2024

Italiens Verkehrsminister Matteo Salvini (Lega) kündigte an, dass sein Land die in Artikel 259 EG-Vertrag vorgesehene Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einreichen werde.

Zur Vollversion des Artikels
© APA/EXPA/JOHANN GRODER
Zur Vollversion des Artikels

Brüssel. Die EU-Kommission hat im Streit um die Tiroler Anti-Transitmaßnahmen auf der Brennerstrecke den Weg für eine Klage Italiens gegen Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) frei gemacht. In einer sogenannten "mit Gründen versehenen Stellungnahme" gibt die Brüsseler Behörde der Kritik Italiens mehrheitlich recht. Einige der Tiroler Maßnahmen würden den freien Warenverkehr einschränken. Auf ein eigenes Vertragsverletzungsverfahren verzichtete die Kommission aber.

Italiens Verkehrsminister Matteo Salvini (Lega) kündigte daraufhin prompt an, dass sein Land die in Artikel 259 EG-Vertrag vorgesehene Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einreichen werde, um "wieder einen günstigen Rechtsrahmen für Unternehmen zu schaffen und den Grundsatz der Freiheit in der Europäischen Union zu schützen." Salvini sprach aufgrund der Stellungnahme der EU-Kommission von einer "großen Genugtuung" und interpretierte diese so, dass die Kommission "alle österreichischen Fahrverbote auf dem Brennerkorridor unmissverständlich als Verstoß gegen den freien Warenverkehr gemäß Artikel 34 und 35 AEUV gerügt" habe. Die Stellungnahme sei somit ein "Beweis für die Richtigkeit der Position der italienischen Regierung".

Einiges an Kritikpunkten

Die Kommission hatte durchaus einiges an Kritikpunkten aufgrund der österreichischen bzw. Tiroler Maßnahmen parat. Konkret nannte man hier in einer Aussendung "ein Nachtfahrverbot, ein sektorales Fahrverbot für bestimmte schienenaffine Güter, ein Winterfahrverbot an Samstagen und die Rationierung der Einfahrt von Schwerlastfahrzeugen auf die Autobahn".

Einige Argumente Österreichs erkennt die Brüsseler Behörde zwar an, die Maßnahmen seien aber nicht kohärent und könnten daher nicht "durch die Erreichung der angestrebten Ziele (Umweltschutz, Straßenverkehrssicherheit, Verkehrsfluss oder Versorgungssicherheit) gerechtfertigt werden".

Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel