Schulausschluss
Buben attackierten jüdischen Mitschüler
04.08.2009
Schüler in Baden-Württemberg müssen nun das Gymnasium wechseln.
Antisemitische Äußerungen und massive Hänseleien rechtfertigen in Deutschland einen sofortigen Schulausschluss. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim hervor. Danach wurden zwei Gymnasiasten, die einen Mitschüler zusammen in einer Gruppe nachts vor dessen Elternhaus bedroht hatten, vom Schulleiter zu Recht aus der Schule ausgeschlossen.
Hänseleien
Der Verwaltungsgerichtshof hob damit eine
anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Die beiden Schüler müssen
daher nun im neuen Schuljahr auf ein anderes Gymnasium wechseln. Die
17-jährigen Antragsteller hatten gemeinsam mit anderen ihre Abneigung gegen
einen Mitschüler in der Schule wiederholt mit Rempeleien und Hänseleien zum
Ausdruck gebracht. Ihnen sei auch bewusst gewesen, dass dieser Mitschüler
auch wegen seines jüdischen Glaubens angegriffen worden sei.
Antijüdische Rufe
Am Geburtstag des einen 17-Jährigen zogen
sie nach Feststellungen des Gerichts dann zusammen mit anderen Gästen gegen
Mitternacht vor das Haus des Mitschülers. Dort hätten sie ihn in einer
"aufgeladenen Stimmung durch Lärm und Geschrei so richtig erschrecken und
einschüchtern" wollen. Der eine der beiden Gymnasiasten entzündete dabei auf
einem Fensterbrett einen Feuerwerkskörper, der andere urinierte gegen das
Haus und spuckte in den Briefkasten. Dazu seien aus der Gruppe antijüdische
Rufe laut geworden.
Ausschluss
Das Verhalten habe den Schulfrieden schwer gefährdet,
urteilte das Gericht. Ein sofortiger Schulausschluss sei gerechtfertigt. Das
gravierende Fehlverhalten sei darin zu sehen, dass sich ein Schüler zusammen
mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers
beschränke, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und
bedrohlicher Form "bis vor die Tür" des Opfers trage. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bleibe gewahrt, weil den beiden Gymnasiasten die
Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und dort ein
diskriminierungsfreier Neuanfang möglich sei. Die Entscheidung ist
unanfechtbar.