Menschenrecht
Häftling und Frau wollen künstliche Befruchtung
10.01.2007
Ein wegen Mordes einsitzender Häftling und seine Frau wollen ein Baby per künstlicher Befruchtung. Der Fall erregt Aufmerksamkeit.
Haben ein wegen Mordes einsitzender Häftling und seine Frau Anrecht auf künstliche Befruchtung? Mit dieser Frage hat sich abermals der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg befasst.
Die Richter prüften die Beschwerde eines 34-jährigen Häftlings und dessen 49-jähriger Frau gegen Großbritannien, dessen Behörden den Eingriff verweigern. Das Paar macht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie geltend. Eine kleine Kammer des Gerichts wies die Beschwerde im vergangenen Frühjahr zurück.
Der Brite hatte seine Frau per Brief kennengelernt, als er bereits wegen Mordes saß. Das Paar heiratete 2001 und stellte anschließend einen Antrag auf künstliche Befruchtung, der abgelehnt wurde. Die britische Justiz wies später alle Klagen gegen diese Entscheidung zurück.
Frau war nicht informiert
Die Anwältin der Beschwerdeführer betonte in Straßburg, ein gemeinsames Kind könne eine "stabilisierende Wirkung" auf die Beziehung des Paares haben. Auch habe der Frau bei der Eheschließung niemand gesagt, dass sie keine Kinder mit ihrem inhaftierten Mann haben dürfe. Sie werde nun ebenfalls "wie eine Schuldige" behandelt. Zudem könne die Frau wegen ihres Alters nach der Freilassung des Mannes - die frühestens 2009 beantragt werden kann - nicht mehr Mutter werden.
Schließt Haft Kinderverzicht ein?
Die britische Regierung vertritt die Meinung, die Gefängnisstrafe schließe den Verzicht auf eheliche Beziehungen und Vaterschaft mit ein. Wenn verurteilte Mörder während ihrer Haft Kinder zeugen dürften, würde dies die Öffentlichkeit "zutiefst und zu Recht beunruhigen". Im übrigen müsse auch die Lage des gewünschten Kindes ins Auge gefasst werden. Es sei nicht sicher, dass die Frau - bereits Mutter dreier Kinder - für das Kind allein sorgen könne. Außerdem würde das Kind wichtige Jahre seiner Kindheit ohne Vater leben müssen. Zudem habe das Paar nie zusammen gelebt und seine Beziehung somit nicht unter den normalen Bedingungen des täglichen Lebens testen können.
Mit der definitiven Entscheidung der Großen Kammer ist erst in einigen Monaten zu rechnen.