"Mit Burkini"

Muslimin zu Schwimmunterricht verurteilt

20.05.2009

Das Gericht findet der Schwimmunterreicht ist der Schülerin zumutbar.

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Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Buben. Es sei ihnen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen, entschied das Oberverwaltungsgericht nach eigenen Angaben am Mittwoch in Münster in einem Eilverfahren. Damit scheiterten muslimische Eltern, die beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt hatten.

Der Burkini
Die Eltern hatten erklärt, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Den so genannten Burkini, der von Frauen und Mädchen beim Schwimmen auch in islamisch geprägten Ländern getragen wird, lehnten sie ab: Er sauge sich mit Wasser voll und sei eine zusätzliche Gefahr für ihre Tochter.

Pflicht der Lehrer
Nach Ansicht des Gerichts ist es Mädchen im Grundschulalter "grundsätzlich zumutbar", im Schwimmunterricht solch eine spezielle Bekleidung zu tragen, um den Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter zu bewältigen. Werde das Mädchen deshalb gehänselt, sei es die Pflicht der Lehrer, auf Mitschüler "pädagogisch einzuwirken", damit sie dem Mädchen "verständnisvoll, tolerant und respektvoll" begegnen. Beim Burkini handelt es sich um einen zweiteiligen Schwimmanzug mit Kopfbedeckung.

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