Das Frühwarnsystem des AMS schlägt Alarm. Im Oktober vervierfachten sich die Meldungen.
Auf Österreich rollt eine Kündigungswelle zu: Die Zahl der beim AMS im Rahmen des Frühwarnsystems angemeldeten Kündigungen kletterte per Ende Oktober auf 29.433 Betroffene. Das waren mehr als viermal so viel wie noch Ende September als 6.784 Anmeldungen vorlagen. Dies bedeutet zwar nicht, dass alle angemeldeten Personen auch tatsächlich gekündigt werden, die Tendenz sei allerdings steigend.
Saisonal bedingt?
Laut AMS-Vorstand Kopf muss man die Zahlen vom
Saisonverlauf abhängig betrachten. Die meisten der zur Kündigung gemeldeten
Arbeitnehmer besitzen eine Wiedereinstellungszusage für das Frühjahr.
Allerdings mache der Anstieg der gemeldenten Arebitnehmer bereits die
prognostizierte Verschlechterung am Arbeitsmarkt klar erkennbar.
Die meisten Meldungen liegen in Oberösterreich (6.879) vor, gefolgt von Kärnten (5.511) und Niederösterreich (4.680). Keine einzige Meldung gab es per Ende Oktober in Vorarlberg.
Kurzarbeit bei Auto-Industrie
Während die Auto- und
Autozulieferindustrie mit Kurzarbeit durch die Krise tauchen will, hat vor
allem die Bauwirtschaft ihre Beschäftigten beim Frühwarnsystem angemeldet.
Spitzenreiter ist der Hochbau mit 15.518 Anmeldungen, gefolgt vom Tiefbau
mit 3.623 und dem Bereich Baustelleninstallation und Ausbaugewerbe mit
weiteren 3.451. Die Arbeitsüberlasser haben 1.106 Beschäftigte zur Kündigung
angemeldet. In der Glas- und Glaswarenindustrie gibt es 1.342 Meldungen.
Steigende Kurzarbeitszahlen
Dazu kommen steigende
Kurzarbeitszahlen: In der Steiermark sind derzeit 4.800 Mitarbeiter in
Kurzarbeit. Betroffen sind 29 Betriebe vor allem aus der Auto und
Autozulieferbranche.
Neue Richtlinien für Kurzarbeit
Mittlerweile wurde die
Richtlinie für Kurzarbeit erweitert. Ab 12. November können auch
Leiharbeiter kurzarbeiten. Bis dahin waren Leiharbeiter davon
ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass nur die Stammbelegschaft
vorübergehend kurzarbeitet, während langjährige Leiharbeiter zum
Arbeitskräfteüberlasser zurückgeschickt werden.
Voraussetzung dafür: Leiharbeitskräfte müssen wie auch die Stammbelegschaft bereits vor der Kurzarbeit im Betrieb eingesetzt sein und über die Kurzarbeitsphase hinaus im Betrieb verbleiben. Zudem muss die Stammbelegschaft erhalten bleiben.
Bei Kurzarbeit müssen in einem Betrieb innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Für die betroffenen Arbeitnehmer gilt ein Kündigungsschutz entsprechend der Dauer der Kurzarbeit. Kündigungen dürften frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgesprochen werden. Kurzarbeitshilfe wird lediglich als Überbrückungshilfe für unvorhergesehene Ereignisse, nicht als Sanierungsmaßnahme gewährt.
Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betriebsrat und der zuständigen Gewerkschaft eingeführt werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft herzustellen.