Der europäische Gerichtshof hat den Markenschutz gestärkt. Adidas erreichte einen Sieg im Streit um die drei Streifen. Hersteller hatten diese benutzt.
Im jahrelangen Markenstreit um die drei Streifen des Sportartikelherstellers Adidas hat das deutsche Unternehmen einen wichtigen Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) errungen. Mit seinem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Grundsatzurteil stärkte der EuGH allgemein den Markenschutz auch für einfache Zeichen. Den Adidas-Streit gab der EuGH an die nationalen Gerichte zurück.
Die Adidas AG ist Markeninhaberin für die bekannten parallelen drei Streifen. Auf Sportbekleidung bringt das Unternehmen die Streifen jeweils an der Seite in kontrastierenden Farben an. Andere Händler und Hersteller dekorieren ihre Sportkleidung in ähnlicher Weise mit zwei Streifen an der Seite. Dagegen geht Adidas seit Jahren mit Klagen in den Niederlanden vor.
Guter Ruf wird ausgenutzt
Bereits 2003 hatte der EuGH
entschieden, dass die Rechte an den drei Streifen Adidas nicht nur vor einer
reinen Verwechslung schützen. Die Markenrechte seien auch dann verletzt,
wenn die Verbraucher das Zeichen der Konkurrenz gedanklich mit einer
bekannten Marke verknüpfen, und dadurch deren guter Ruf ausgenutzt wird.
In dem neuen Streit beriefen sich nun unter anderem die Modeketten C&A sowie H&M auf ein sogenanntes Freihaltebedürfnis. Ein solches Bedürfnis wird anerkannt, wenn der Markenschutz für bestimmte Produkteigenschaften den Wettbewerb erheblich erschweren würde. Hier machten die Modehäuser geltend, die Verwendung einfacher Streifenmotive müsse für jedermann frei verfügbar bleiben.
Doch ein solches Freihaltebedürfnis könne nur in Bezug auf Merkmale wie etwa Beschaffenheit und Funktion eines Produkts geltend gemacht werden, urteilte der EuGH. In rein dekorativen Fragen dagegen könnten sich die Wettbewerber nicht auf ein solches Allgemeininteresse berufen. Zudem bekräftigten die Luxemburger Richter ihre Rechtsprechung von 2003, wonach das Markenrecht Adidas auch davor schützt, dass Verbraucher die Bekleidung mit zwei Streifen mit der bekannten Marke in Verbindung bringen, ohne dass eine wirkliche Verwechslung vorliegt. Ob dies zutrifft, sollen im konkreten Streit nun die Gerichte in den Niederlanden prüfen.